Abstimmung:

Ja: 15, Nein: 0

Sachverhalt:

 

 

Grundsätzlich müssen Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen für den geschäftlichen Verkehr mit Kunden geschlossen sein (§ 3 Satz 1 Nr. 1 Ladenschlussgesetz).

Abweichend von dieser Vorschrift dürfen Verkaufsstellen aus Anlass von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen an jährlich höchstens vier Sonn- und Feiertagen geöffnet sein, sofern ein Anlass besteht und die Gemeinde eine Verordnung erlässt (§ 14 Abs. 1 Satz 1 und 2

LadSchlG), allerdings gilt das nicht für Sonn- und Feiertage im Dezember (§ 14 Abs. 3 Satz 1 LadSchlG).

Die Regelung des § 14 Abs. 3 ist in der Verordnung der Gemeinde Utting am Ammersee vom 15.11.1994 über das Offenhalten der Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen noch nicht berücksichtigt und heuer fällt der erste Adventssonntag, an dem der Uttinger Christkindlmarkt regelmäßig stattfindet, auf den 03.12.2023 und damit auf einen Sonntag im Dezember der nicht als verkaufsoffen freigegeben werden darf.

 

Die vorhandene Verordnung (siehe Anlage „VO 14 Abs. 1 LadSchlG – aF 1994“) ist deshalb aufzuheben oder zu erneuern.

 

Aufgrund des Interesses der Gewerbetreibenden anlässlich des Christkindl-Marktes am 1. Adventsonntags Verkaufsstellen zu öffnen, sofern dies möglich ist, empfiehlt die Verwaltung die Erneuerung der Verordnung. Auf die Anlage „VO nach § 14 Abs. 1 LadSchlG – 2023“ wird verwiesen.


Beschluss:

 

Der Gemeinderat beschließt, die Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen im Bereich der Gemeinde Utting am Ammersee an Sonn- und Feiertagen anlässlich von Märkten, Messen und sonstigen Veranstaltungen in der beiliegenden Fassung (VO nach § 14 Abs. 1 LadSchlG – 2023) zu erlassen.