Abstimmung:

Ja: 8, Nein: 0

Sachverhalt:

 

Das bestehende Wohnhaus mit 2 Wohneinheiten, auf dem Grundstück mit der Fl.Nr. 2460, Gemarkung Utting am Ammersee, liegt im unbeplanten Innenbereich, sodass sich die Zulässigkeit nach § 34 Baugesetzbuch richtet. Die Satzung über örtliche Bauvorschriften ist anzuwenden.

Danach ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung, der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche einfügt (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Den Maßstab hierzu bildet die vorhandene Bebauung.

Die Grundstücksgröße beträgt 1626 m².

 

Beantragt wird nun der Umbau des bestehenden Bauernhauses mit einem kleinen erdgeschossigen Anbau. Grundsätzlich soll nach Rücksprache mit der Architektin das bestehende Haus kernsaniert werden. In diesem Zug wird das südwestliche Bestandshaus entkernt und komplett Grundsaniert.

 

Das Dach soll um ca. 1,2 m angehoben werden, die Traufe wird um ca. 0,67 m höher als der Bestand (Norm gerechte Raumhöhen im EG und OG) und einer neuen Dachneigung von 40 Grad (Bestand 35 Grad).

Das Gebäude erreicht somit eine Höhe von 9,30 m, wobei das Nachbargebäude (Hausnummer 2, Laibner Straße) eine Höhe von ca. 9,2 m hat. Der direkt gegenüberliegende Nachbar Hofstattstraße 28 misst eine Firsthöhe von ca.10,7 m.

Der erdgeschossige Anbau mit den Maßen Länge 5,35 m, Breite 4,80 m, Höhe im mittel 3,00 m trägt ein Pultdach und erweitert den Wohnraum.

 

Festzustellen ist, dass sich das beantragte Bauvorhaben hinsichtlich Art und Maß der baulichen Nutzung in die Umgebungsbebauung einfügt. Die Festsetzungen der Satzung über örtliche Bauvorschriften werden eingehalten.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Das Einvernehmen zu dem Bauvorhaben sollte erteilt werden.


Beschluss:

 

Das Einvernehmen zu dem Bauvorhaben wird erteilt.