Abstimmung:

Ja: 8, Nein: 0

Sachverhalt:

 

Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück liegt im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplans „Annafeld“. Die Satzung über örtliche Bauvorschriften ist nicht anzuwenden.

 

Auf dem Grundstück soll an der nord-östlichen Grundstücksgrenze ein offener Carport mit Abstellraum errichtet werden. Die Maße betragen: Länge 7,0 x Breite 6,0 und Höhe 3,00 Meter. Das geplante Dach, ist als Flachdaches mit geringer Dachneigung von 2 Grad vorgesehen.

 

Das Grundstück mit der FlNr. 477/10, Gemarkung Utting am Ammersee, hat eine Grundfläche von 582 m² und ist bereits mit einem Doppelhaushälfte bebaut. Eine verfahrensfreie Errichtung des Carports mit Abstellraum nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b BayBO ist möglich. Der B-Plan weist auf diesem Grundstück ein Baufenster für eine Garage aus. Dieses Fenster ist mit dem Antrag übereinstimmend. Der Bauherr beantragt eine Befreiung der Festsetzungen des Bebauungsplanes bei Punkt 4.3:

Dieser beschreibt, dass Garagen und Carports mit Satteldach mit einer Dachneigung von 12-15 Grad zu errichten sind.

Im Anschreiben beantragt der Bauherr daher eine Befreiung dieser Festsetzung.

Dies wird folgendermaßen von der Bauherrin begründet:

 

„Um unseren CO2 Abdruck zu reduzieren, haben wir bereits 2019 eine Photovoltaik-Anlage auf unserem Haus installieren lassen. Die akute Energiekrise sowie der Wunsch nach einem Elektroauto bestärken uns in der Absicht, die Anlage auf das Garagendach zu erweitern. Mit passenden Leerrohren zwischen Carport und Haus (bereits vorhanden), vier zusätzlichen Sparren und zwei extra Pfosten fürs Carport (bereits bestellt) haben wir für die baulichen Voraussetzungen dafür gesorgt. Mit einem Satteldach würde sich die nutzbare Fläche halbieren und damit das Projekt unrentabel machen. In der Annafeldstraße gibt es bereits drei Gartenhäuser mit Flachdach. Damit wäre unser Carport prinzipiell nichts Neues in unserer Nachbarschaft..“

 

In der unmittelbaren Nachbarschaft befinden sich wie im Anschreiben der Bauherren beschrieben, flache begrünte Dächer von Carports sowie Gartenhäuser.

Carports und Garagen mit Flachdächern sind im B-Plan Annafeld sowie auf der gegenüberliegenden Straßenseite der Annafeldstraße das nach §34 BauGB behandelt wird, nicht vorhanden.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Dem Bauvorhaben kann grundsätzlich zugestimmt werden. Dem Befreiungsantrag kann nicht zugestimmt werden, da in der näheren Umgebung keine ähnlichen Vergleichsobjekte errichtet wurden.

 


Beschluss:

 

Das Einvernehmen zum Bauvorhaben wird erteilt.

Der Befreiung wird zugestimmt.

Der Bauwerber wird gehalten die Restdachfläche zu begrünen.