Abstimmung:

Ja: 0, Nein: 7

Sachverhalt:

 

Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück liegt im Umgriff des rechtskräftigen Bebauungsplanes Wittelsbacher-Hofberg, die Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich somit nach §30 BauGB.

 

Über das zur Bebauung vorgesehene Grundstück wurde in der Vergangenheit mehrfach im Gemeinderat beraten. Nach Angaben des Antragsstellers soll noch ein Gartenhäuschen errichtet werden.

Die Grundmaße des Häuschens betragen 5,02 x 3,52 Meter, plus Erker im Süden mit 1,75 x 0,75 Meter, die Wandhöhe wird mit 3,40 Metern und die Firsthöhe mit 4,34 Metern angegeben.

Im Osten soll ein gedeckter Balkon mit den Maßen von 1,3 x 3,10 sowie im Norden mit einer Fläche von 3,68 x 0,65 Meter errichtet werden. Eine Dachneigung mit 28° und Satteldachausführung widerspricht nicht den Festsetzungen des BP.  (1.Änderung 1987)

Der Antragsteller möchte wie in seinem Anschreiben verfasst das Gebäude als Gärtnerhäuschen nutzen. Im Frühjahr und Sommer sollen dort ein Kräuter- und Gemüsegarten betreut und im Winter die Kalthauspflanzen gepflegt werden.

Des Weiteren ist in dem Gebäude ein Nassraum dargestellt. Hierfür ist eine gesonderte Entwässerungsplanung nachzureichen.

 

Wie bereits bei dem vorhergegangenen Baugesuch werden auch für dieses Vorhaben Abweichungen von den Festsetzungen beantragt.

 

Punkt 1: Abweichung der Abstandsflächen

 

Hier überlagern sich nicht nur Abstandsflächen von Wohnhaus und Neubau, sondern es überlagern die Abstandsflächen die jeweiligen Gebäude. Der Abstand von Wohnhaus zum geplanten Neubau beträgt nur geringe 2,27 Meter.

Grundsätzlich obliegt die Prüfung der Abstandsflächen der Bauaufsichtsbehörde.

Die Rücksprache mit der Bauaufsichtsbehörde ergab, dass die Abstandsflächen wie dargestellt kritisch zu sehen sind und in der abschließenden Prüfung gründlich geprüft werden müssen.

 

Punkt 2:

 

Grundsätzlich sind Nebenanlagen (Gartenhäuschen) bis 75 m³ nach Art.57 BayBO verfahrensfrei.

Das geplante Gartenhaus hat ein Volumen von 86,04 m³ und ist daher genehmigungspflichtig.

Des Weiteren ist mit dem Wohnhaus Bau eine GFZ mit 0,34 von möglichen 0,35 lt. B-Plan erreicht. Mit dem Bau des genehmigungspflichtigem Gartenhäuschen wäre die GFZ dann bei 0,37 und überschreitet hiermit die Festsetzungen des Bebauungsplanes.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Das Einvernehmen zu dem Bauvorhaben nebst beantragter Abweichung der Abstandsflächen sollte nicht erteilt werden.


Beschluss:

 

Das Einvernehmen zu dem Bauvorhaben und deren Abweichung wird erteilt.


(somit abgelehnt)