Sachverhalt:
Aufgrund des am
29.09.2022 gefassten Beschlusses über die Aufstellung der 6. Änderung
des Bebauungsplans „Gewerbegebiet Nord“, sollte die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen
Planbereich eine Veränderungssperre mit folgendem Inhalt als Satzung erlassen:
1. Vorhaben im Sinne
des § 29 BauGB dürfen nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt
werden.
2. Erhebliche oder
wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen,
deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig
sind, dürfen nicht vorgenommen werden.
Die
Veränderungssperre tritt nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft.
Gründe:
Ziel der Planung ist
es, über das Grundstück mit der FlNr. 520/4, Gemarkung Utting am Ammersee, eine
neue Zufahrtsmöglichkeit für das bestehende Gewerbegebiet zu schaffen, um somit
das bestehende Straßennetz zu entlasten und für geplante Erweiterungen des
Gewerbegebietes vorzubereiten.
Für das Grundstück
mit der FlNr. 520/4, Gemarkung Utting am Ammersee, wurde am 20.10.2022 eine
Bauvoranfrage eingereicht. Damit das Bebauungsplanverfahren fortgeführt werden
kann, sollte eine Veränderungssperre für das Plangebiet der 6. Änderung des
Bebauungsplans „Gewerbegebiet Nord“ erlassen werden. Im Rahmen der
Öffentlichkeitsbeteiligung findet die Bauvoranfrage Berücksichtigung und wird
im Rahmen Abwägung behandelt.
Beschluss:
Zur Sicherung der Planung für den künftigen Bebauungsplan „Gewerbegebiet Nord“, wird für das Plangebiet der 6. Änderung des Bebauungsplans „Gewerbegebiet Nord“ eine Veränderungssperre gemäß § 14 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen.