Sachverhalt:
Workshop
18.07.2020
Workshop
17.10.2020
Workshop
17.04.2021
Workshop
06.05.2021
Workshop
11.06.2021
Workshop
14.01.2022
Nachdem
der Gemeinderat in mehreren Workshops die Sanierungsziele, unter der Führung
durch das Büro OPLA definiert hat, wollte der Gemeinderat, dass die Ziele
rechtlich geprüft werden. Die Prüfung ergab, dass die definierten Ziele
eigentlich eher in eine Erhaltungssatzung gehören und nicht in eine Sanierungssatzung.
05.05.2022
gemeinsamer Termin mit Büro OPLA + RA Herr Beisse + Gemeinde:
Nachdem
die rechtliche Prüfung Fragen aufgeworfen hat, fand ein gemeinsamer Termin mit
dem Büro OPLA und unserem Rechtsanwalt statt. Die erarbeiteten Sanierungsziele
sollten daraufhin nochmal durch das Büro OPLA überarbeitet werden.
27.05.2022
überarbeitete Unterlagen zurück von OPLA und Weiterleitung zur erneuten
rechtlichen Prüfung an RA Beisse
10.10.2022
Antwort RA Beisse nach erneuter rechtlicher Prüfung
Stellungnahme
RA Beisse vom 10.10.2022:
Ich habe nach
wie vor Zweifel, ob die Voraussetzungen für eine Sanierungssatzung hier
vorliegen. Ausgehend von § 136 BauGB ist maßgeblich für den Erlass einer
Sanierungssatzung das Vorliegen von „städtebaulichen Missständen“, § 136 Abs. 2
BauGB.
Hier ist
zunächst schon einmal festzustellen, dass eine Vielzahl der in den Unterlagen
angesprochenen Punkte bei der „Gestaltung“ ansetzen. Bei diesem Thema stellt
sich immer die Frage, ob es sich um ein städtebauliches Thema
oder aber um ein bauordnungsrechtliches Thema handelt (vgl. z.B.
die Rechtsgrundlage in Art. 81 Abs. 1 Nr. 1 BayBO – hier wird deutlich, dass
die „äußere Gestaltung von baulichen Anlagen zur Erhaltung und Gestaltung des
Ortsbildes“ bauordnungsrechtlicher Natur ist, eine vergleichbare
Rechtsgrundlage im Städtebaurecht – insbes. § 9 BauGB – fehlt). Eine Vielzahl
der in den Unterlagen getroffenen Aussagen beschäftigt sich aber gerade mit der
in Art. 81 Abs. 1 Nr. 1 BayBO genannten „äußere Gestaltung von baulichen
Anlagen zur Erhaltung und Gestaltung des Ortsbildes“, so dass ich hier
erhebliche Zweifel habe, ob hier überhaupt planungsrechtliche Relevanz besteht
und städtebauliche Missstände angesprochen werden.
Des Weiteren ist
für den Erlass einer Sanierungssatzung das Vorliegen von Missständen
erforderlich. Hier unterscheidet das Gesetz zwischen Substanz- und
Zustandsmängeln, § 136 Abs. 2 Nr. 1 BauGB, und Funktionsmängeln, § 136 Abs. 2
Nr. 2 BauGB. In § 136 Abs. 3 BauGB werden dann jeweils Substanz- und
Zustandsmängel sowie Funktionsmängel beispielhaft aufgezählt, ohne dass die
Aufzählung abschließend wäre.
Substanz- und
Zustandsmängel werden in den Unterlagen (Ziele der Sanierung vom 27.05.2022)
nicht aufgeführt (allenfalls noch die „energetischen Sanierungen“). Etwaige
Funktionsmängel werden zwar nun angesprochen, ohne aber konkret darzulegen,
welche Mängel tatsächlich bestehen. So wird z.B. ausgeführt, dass
Gewerbetreibende aufgrund des Wohn-Siedlungsdrucks kaum mehr Flächen fänden.
Hier müsste eigentlich mit angegeben werden, welche
Gewerbetreibenden/Dienstleister Flächen suchen und woher die Gemeinde hiervon
Kenntnis hat, welche Flächengrößen gesucht werden, welche bisher gewerblich
genutzten Flächen nun (wg. Umwandlung in Wohnnutzung) nicht mehr verfügbar
sind, welche Gewerbe/Dienstleister aufgegeben haben usw.. Gleiches gilt auch
für die Aussage, dass die Ortsmitte um den Dorfbrunnen wenig frequentiert sei
und ihre zentrale Bedeutung verliere – auf welchen „Ermittlungen“ gründet diese
Aussage? Wieso ist es geboten, die Nahversorgung und das gastronomische Angebot
zu stärken? Im Zusammenhang mit anderen Funktionsmängeln stellt sich dann die
Frage, wie diese im Rahmen einer Sanierungssatzung behoben werden sollen, z.B.
„hohes Verkehrsaufkommen am Wochenende“.
Angaben, die
sich auf die Ortsgestaltung beziehen – wie z.B. „Gestaltungsmängel im
Fassadenbereich“, „gestalterisch regionaltypische Prägungen wie einfirstige
Hauptbaukörper, zweigeschossig mit mittelsteilem Satteldach“ oder auch die
Aussagen in Ziffer 2.2. der „Ziele der Sanierung“ usw. – stellen keine städtebaulichen
Missstände dar und sollten m.E. gestrichen werden.
Es muss bedacht
werden, dass die Sanierungssatzung sich letztlich über die Genehmigungspflicht
in § 144 Abs. 1 BauGB auf den einzelnen Betroffenen auswirkt. Maßgeblich für
die Erteilung der Genehmigung sind dann die angegebenen Sanierungszielen.
Ergibt sich bei einer Überprüfung, dass die angegebenen Sanierungsziele
entweder gar keinen städtebaulichen Bezug aufweisen oder aber nicht in Bezug zu
städtebaulichen Missständen stehen, wäre die Versagung der Genehmigung
rechtswidrig und der Betroffene könnte sich in einem gerichtlichen Verfahren
mit Erfolg gegen die Versagung zur Wehr setzen. Nimmt man die angegebenen
Sanierungsziele in den Blick, so ist festzustellen, dass bei einer Vielzahl der
angegebenen Ziele die Gefahr besteht, dass diese einer rechtlichen Überprüfung
nicht standhalten könnten.
12.10.2022
Gesprächstermin mit Reg. v. Obb.:
Die Reg. von
Obb., Herr Seidler, sieht ebenfalls erhebliche Defizite in der Erarbeitung der
Sanierungsziele und schließt sich der Stellungnahme des Rechtsanwalts an.
Nachdem
festgestellt wurde, dass mehr Erhaltungsziele als Sanierungsziele definiert
wurden, stellt sich die Frage, ob eine Erhaltungssatzung erlassen werden
sollte.
Herr Seidler
schlägt jedoch vor, dass die Erarbeitung der Sanierungssatzung fortgeführt
werden sollte, da diese mehr Vorteile bringt (z.B. steuerliche Vorteile). Die
Erarbeitung einer Erhaltungssatzung wird nicht favorisiert. Eine Erhaltungssatzung
neben der Sanierungssatzung, ist nicht möglich (entweder oder!).
Es soll
geprüft werden, ob die Zusammenarbeit mit dem Büro OPLA beendet werden kann.
Die Fördermaßnahme würde hier im ersten Schritt abgeschlossen. Die bereits
bewilligte Förderung kann abgerufen werden. In einem zweiten Schritt könnte die
Fortführung zur Erarbeitung der Sanierungssatzung beantragt und bewilligt
werden. Es müsste eine weitere Ausschreibung der Leistungen erfolgen. Nachdem
der Auftragswert voraussichtlich unter 50.000 € liegen wird, kann eine
freihändige Vergabe erfolgen!
Leistungsbild
zur erneuten Ausschreibung:
- Städtebauliche Missstände feststellen
(Grundlage ISEK)
- Rahmenplan (Ziele graphische
Darstellung)
- Maßnahmenplan
- Kosten- und
Finanzierungsplan erstellen
12.10.2022 Übersendung der Vergabe- und
Vertragsunterlagen an die Reg.v.Obb.:
Es ist möglich, dass kein Vertragsverhältnis mit OPLA besteht, da die damalige Vergabe bzw. Beauftragung nur auf „Stundenbasis“ erfolgte.
Gründe:
Bei der damaligen Ausschreibung zur Findung eines Büros für
die Erarbeitung der Sanierungssatzung, hat kein Büro ein Angebot abgegeben. Es
erfolgte eine zweite „Ausschreibung“. Man hat in der zweiten Runde lediglich 2
Büros angeschrieben und nur OPLA hat ein Angebot abgegeben. Das Angebot
beinhaltet aber keine Gesamtsumme, sondern erfolgt auf Stundenbasis. Geschätzt
wurde der Gesamtaufwand auf 15.000 € netto, tatsächlich bezahlt haben wir
bisher an OPLA 33.863,21 € brutto.
Damit das Büro OPLA ein Angebot abgeben konnte, wurde ein Leistungsverzeichnis
mitgeschickt. Die Auftragsvergabe erfolgte nicht nach den beschriebenen
Leistungen. Der Beschluss lautet: „Für die Betreuung im Rahmen der
Städtebauförderung, hier Festlegung des Sanierungsgebietes und Erstellung einer
Sanierungssatzung, soll das Büro OPLA aus Augsburg beauftragt werden.“
Heißt aber nicht, dass die Beauftragung nach dem Leitungsverzeichnis und dem
entsprechenden Leistungsspektrum erfolgte!
Um Rechtssicherheit zu bekommen, prüfen die Anwälte Döring & Spieß, ob eine Beendigung der Zusammenarbeit mit dem Büro OPLA möglich ist.
Mit unserer Sanierungsarchitektin Frau Weisel haben wir Kontakt aufgenommen und die Frage gestellt, ob sie uns bei der „Fertigstellung“ der Sanierungssatzung unterstützt? Momentan sieht sie aber wenig Möglichkeit den Auftrag anzunehmen!
Weitere Vorgehensweise:
- Mit Büro OPLA wird nochmals ein gemeinsames Gespräch geführt und die Zusammenarbeit fortgeführt
oder
- Die Zusammenarbeit mit OPLA wird beendet und ein „neues“ Büro wird im Rahmen einer Ausschreibung gesucht
Beschluss:
Der Gemeinderat nimmt die Informationen zur Kenntnis und beschließt, dass die Zusammenarbeit mit OPLA beendet wird und ein „neues“ Büro im Rahmen einer Ausschreibung gesucht werden soll.