Abstimmung:

Ja: 7, Nein: 0

Sachverhalt:

 

Das 1.447 m² große Grundstück mit der FlNr. 153, Gemarkung Rieden am Ammersee, befindet sich im unbeplanten Innenbereich der Gemeinde Utting am Ammersee, Ortsteil Holzhausen. Die bauplanungsrechtliche Beurteilung beurteilt sich nach § 34 BauGB (Einfügungsgebot). Die Satzung über die örtlichen Bauvorschriften ist anzuwenden.

 

Die Bauherren beabsichtigen, ihr bestehendes Einfamilienhaus in ein Mehrfamilienhaus mit drei Wohneinheiten umzubauen. Während eine Wohnung, im Erd- und Untergeschoss des Gebäudes gelegen, zukünftig selbst genutzt werden soll, ist beabsichtigt, im Ober- und Dachgeschoss eigenständige Wohneinheiten zu errichten, welche zukünftig vermietet werden sollen.

Zu diesem Zweck wird das bestehende Treppenhaus abgerissen und ein, für ein Mehrfamilienhaus geeignetes notwendiges Treppenhaus errichtet, welches die Anforderung der bayerischen Bauordnung entspricht.

 

Die jetzt im Bestand befindliche Treppe vom Untergeschoss ins Erdgeschoss, soll ebenfalls abgebrochen und an anderer Stelle neu errichtet werden. Im Dachgeschoss werden neben einer Aufdachdämmung zwei neue Gauben errichtet. Diese Gauben entsprechen der Satzung über die örtlichen Bauvorschriften.

 

Im Erdgeschoss soll ein Wintergarten auf der Südostseite mit den Abmessungen von 4,63 m x 3,14 m x 2,50 m (L x B x H) zusätzlich errichtet werden.

 

Im Zuge des Umbaus wird das Gebäude energetisch saniert.

 

Auf dem Baugrundstück werden sechs Stellplätze errichtet. Diese sind nach der Satzung über

örtliche Bauvorschriften ausreichend.

 

Zusätzlich beantragen die Bauherren eine Abweichung zu Art. 45 Abs.1 BayBO (Mindesthöhen für Aufenthaltsräume hier mind. 2,40 Meter). Die Aufenthaltsräume im Erdgeschoss verfügen über eine Raumhöhe von 2,36 m, sowie im Untergeschoss von 2,19 m.

 

Das Gebäude ist in der Vergangenheit selbst vom Eigentümer mit den existierenden Raumhöhen genutzt worden. Zukünftig ist geplant das Erd- sowie das Untergeschoss, also die Geschosse welche über zu geringe Raumhöhen verfügen, selbst zu nutzen, während das Obergeschoss, sowie das Dachgeschoss vermietet werden sollen. Eine bauliche Änderung der Geschosshöhen wäre nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand (technisch und wirtschaftlich auf Grund der Änderungen am Tragwerk) realisierbar.

 

Da das Erdgeschoss sowie das Untergeschoss in den geplanten Aufenthaltsräumen mehr als ausreichend belichtet und belüftet werden kann und sämtliche Anforderungen an den Brandschutz eingehalten werden, bitten die Bauherren der o.g. Abweichung zuzustimmen.

 

 

Das Einvernehmen sowie der Abweichung zu genanntem Bauvorhaben sollte erteilt werden.

 


Beschluss:

 

Das gemeindliche Einvernehmen zum Bauvorhaben wird erteilt.

Der beantragten Abweichung von den Mindesthöhen in Aufenthaltsräumen wird zugestimmt.


GR´in Lisa Vogt war ausgeschlossen wegen persönlicher Beteiligung (Art. 49 GO)