Sachverhalt:
Das 1.447 m² große Grundstück mit der FlNr. 153, Gemarkung Rieden am
Ammersee, befindet sich im unbeplanten Innenbereich der Gemeinde Utting am
Ammersee, Ortsteil Holzhausen. Die bauplanungsrechtliche Beurteilung beurteilt
sich nach § 34 BauGB (Einfügungsgebot). Die Satzung über die örtlichen
Bauvorschriften ist anzuwenden.
Die Bauherren beabsichtigen, ihr bestehendes Einfamilienhaus in ein
Mehrfamilienhaus mit drei Wohneinheiten umzubauen. Während eine Wohnung, im
Erd- und Untergeschoss des Gebäudes gelegen, zukünftig selbst genutzt werden soll,
ist beabsichtigt, im Ober- und Dachgeschoss eigenständige Wohneinheiten zu
errichten, welche zukünftig vermietet werden sollen.
Zu diesem Zweck wird das bestehende Treppenhaus abgerissen und ein, für
ein Mehrfamilienhaus geeignetes notwendiges Treppenhaus errichtet, welches die
Anforderung der bayerischen Bauordnung entspricht.
Die jetzt im Bestand befindliche Treppe vom Untergeschoss ins
Erdgeschoss, soll ebenfalls abgebrochen und an anderer Stelle neu errichtet
werden. Im Dachgeschoss werden neben einer Aufdachdämmung zwei neue Gauben
errichtet. Diese Gauben entsprechen der Satzung über die örtlichen
Bauvorschriften.
Im Erdgeschoss soll ein Wintergarten auf der Südostseite mit den
Abmessungen von 4,63 m x 3,14 m x 2,50 m (L x B x H) zusätzlich errichtet
werden.
Im Zuge des Umbaus wird das Gebäude energetisch saniert.
Auf dem Baugrundstück werden sechs Stellplätze errichtet. Diese sind
nach der Satzung über
örtliche Bauvorschriften ausreichend.
Zusätzlich beantragen die Bauherren eine Abweichung zu Art. 45 Abs.1
BayBO (Mindesthöhen für Aufenthaltsräume hier mind. 2,40 Meter). Die
Aufenthaltsräume im Erdgeschoss verfügen über eine Raumhöhe von 2,36 m, sowie
im Untergeschoss von 2,19 m.
Das Gebäude ist in der Vergangenheit selbst vom Eigentümer mit den
existierenden Raumhöhen genutzt worden. Zukünftig ist geplant das Erd- sowie
das Untergeschoss, also die Geschosse welche über zu geringe Raumhöhen
verfügen, selbst zu nutzen, während das Obergeschoss, sowie das Dachgeschoss
vermietet werden sollen. Eine bauliche Änderung der Geschosshöhen wäre nur mit
einem unverhältnismäßig hohen Aufwand (technisch und wirtschaftlich auf Grund
der Änderungen am Tragwerk) realisierbar.
Da das Erdgeschoss sowie das Untergeschoss in den geplanten
Aufenthaltsräumen mehr als ausreichend belichtet und belüftet werden kann und
sämtliche Anforderungen an den Brandschutz eingehalten werden, bitten die
Bauherren der o.g. Abweichung zuzustimmen.
Das Einvernehmen sowie der Abweichung zu genanntem Bauvorhaben sollte erteilt
werden.
Beschluss:
Das gemeindliche Einvernehmen zum Bauvorhaben wird erteilt.
Der beantragten Abweichung von den Mindesthöhen in Aufenthaltsräumen
wird zugestimmt.
GR´in Lisa Vogt war
ausgeschlossen wegen persönlicher Beteiligung (Art. 49 GO)