Abstimmung:

Ja: 8, Nein: 0

Sachverhalt:

 

Die zur Bebauung vorgesehenen Grundstücke liegen im unbeplanten Innenbereich von Utting. Die Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich somit nach § 34 BauGB. Die Satzung über örtliche Bauvorschriften ist hier nicht anzuwenden.

 

Es ist vorgesehen, auf dem Grundstück mit der Fl. Nr. 2660/8 eine Tiefgarage mit darüberliegendem Arbeitsraum zu erstellen. Zu dem o.g. Grundstück gehört zusätzlich die Fl. Nr. 2660/9. Über dieses Grundstück das zwischen der öffentlichen Verkehrsfläche (Eduard-Thöny-Straße) und dem benannten Bauvorhaben lieg, soll die Zufahrt zur Tiefgarage erfolgen.

 

Das Bauvorhaben Tiefgarage ist nach der GaStellV zu prüfen. Hier werden bis auf einen Punkt alle Vorschriften eingehalten. Die Zufahrtsrampe soll lt. Plan 19,37% betragen und liegt somit 4,37% über der gesetzlich vorgeschriebenen Neigung.

Der § 3 Abs. 1 GaStellV Rampen beschreibt eine max. Neigung von 15%. Der Bauwerber beantragt eine Abweichung des § 3 GaStellV.

 

Der Bauwerber begründet dies mit einem zu nahen Anrücken ans Haus was einen sehr aufwändigen Verbau nachziehen würde, sowie eine deutlich höhere Flächenversiegelung durch die längere Zufahrt. Des Weiteren beschreibt er, dass diese Garage ausschließlich von den Bauherren genutzt wird.

 

Der oberirdische Bau bezeichnet als Schuppen/Arbeitsraum auf der TG, ist mit 11,56 x 6,16 Meter vermaßt. Die Höhe beträgt 2,88 Meter und soll mit einem Flachdach versehen werden.

Diese Höhe passt sich dem südlich angrenzenden Nachbarn mit seiner Flachdach Garage (siehe Anlagen) an.

 

Hinsichtlich der Art und des Maßes der baulichen Nutzung ist festzustellen, dass sich die Tiefgarage mit seinem obenliegenden Schuppen/Arbeitsraum in die Eigenart der Umgebungsbebauung einfügt.

 

Ein Entwässerungsplan liegt der Gemeinde nicht vor und muss nachgreicht werden!

 

Das Einvernehmen zum Bauvorhaben sollte erteilt werden.

Die beantragte Abweichung der GaStellV sollte zugestimmt werden.


Beschluss:

 

Das gemeindliche Einvernehmen zum Bauvorhaben wird erteilt.

Der beantragten Abweichung der GaStellV wird zugestimmt.


Der Bau- und Umweltausschuss weißt darauf hin, dass eine Begrünung auf dem Schuppen/Arbeitsraum wünschenswert wäre.