Abstimmung:

Ja: 8, Nein: 0

Sachverhalt:

 

Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück mit der FlNr. 2626/4, Gemarkung Utting am Ammersee, liegt im unbeplanten Innenbereich von Utting am Ammersee. Die Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich somit nach § 34 BauGB (Einfügungsgebot). Die Satzung über die örtlichen Bauvorschriften ist in diesem Fall nicht anzuwenden.

 

Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück liegt nach den Festsetzungen des Flächennutzungsplans in einer Grünfläche mit Bedeutung für das Orts- und Landschaftsbild. Nach Rücksprache mit dem Landratsamt Landsberg am Lech, ist nicht auszuschließen, dass die Ansicht vertreten wird, dass das Bauvorhaben noch als Innenbereichslage nach § 34 BauGB beurteilt wird.

 

Kurze Zusammenfassung der Baubeschreibung des Bauherrn in Anlage 3:

Die südlich angrenzenden FlNrn. 2626 und 2626/5 sind ebenfalls als Grünfläche ausgewiesen und mit jeweils einem Wohngebäude, sowie Garagengebäuden bebaut. Auf der FlNr. 2626/5 wurde vor ca. 10 Jahren ein zweistöckiges Wohnhaus mit Pultdach neu errichtet.

 

Es ist geplant auf dem Grundstück 2626/4, Eduard-Thöny-Straße 2 an das Bestandsgebäude ein unterkellertes Wohngebäude, EG plus DG anzubauen.

Das Gebäude soll im EG 7,50 m x10,50 m und im DG 7,50 m x 14,50 m. Der Kniestock im DG soll 1 m Höhe betragen. Die Dachneigung von 40° orientiert sich am genehmigten Eingabeplan von 1951. Anschließend ist vorgesehen das Bestandshaus energetisch zu ertüchtigen und die Dachneigung entsprechend dem Eingabeplan umzusetzen, da diese geringer ist als im Plan vorgesehen war.

 

Die 200 Jahre alte Buchen-Eiche-Baumgruppe wird dadurch nicht beeinträchtigt (siehe Anlage 2).

 

Zu den Fragen:

 

  1. Besteht Baurecht für den Anbau eines Wohngebäudes EG plus DG?

 

  1. Besteht Baurecht für den Anbau eines Wohngebäudes mit den Abmessungen von 7,50 m x 10,50 m im Erdgeschoß und 7,50 m x 14,5 m im Dachgeschoß? (gemäß Lageplan, Anlage 2)

 

Antwort zu Frage 1 und 2:

Es kann Baurecht bestehen da es im unbeplanten Innenbereich von Utting liegt. Die Zulässigkeit des Vorhabens würde sich somit nach § 34 BauGB (Einfügungsgebot) richten.

Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück liegt nach den Festsetzungen des Flächennutzungsplans in einer Grünfläche mit Bedeutung für das Orts- und Landschaftsbild. Nach Rücksprache mit dem Landratsamt Landsberg am Lech, ist nicht auszuschließen, dass die Ansicht vertreten wird, dass das Bauvorhaben noch als Innenbereichslage nach § 34 BauGB beurteilt wird. Somit würde Baurecht bestehen.

 

  1. Ist eine Wandhöhe (Bezug Höhe FFB =0,00m) von 4,50 m zulässig?

(Ausgehend vom bestehenden Weg auf dem Grundstück beträgt die Wandhöhe 4,65 m)

 

  1. Ist ein Satteldach mit einer Dachneigung von 40° Grad zulässig?

 

Antwort zu Frage 3 und 4:

Eine Wandhöhe mit 4,50 m bzw. OK bestehendes Gelände (Weg) 4,65 m in Kombination mit 40 Grad Dachneigung überschreitet sichtlich die umliegende Bebauung. Die Wandhöhe der südlichen Bebauung auf der Flurnummer 2625, Gemarkung Utting am Ammersee, wird ca. 3,50 Meter betragen. Firsthöhe ca. 6,8 m (kein Plan vorhanden). Das beschriebene neu gebaute Haus mit Pultdach auf der Flurnummer 2626/5 hat eine Wandhöhe von 5,46 Meter. Die Firsthöhe des vorgenannten Hauses liegt bei 6,47 Meter.

Die Firsthöhe des Bauwerbers liegt bei ca. bei 7,7 Meter.

Aus Sicht der Verwaltung würde sich das Gebäude der Umgebungsbebauung nicht einfügen.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Aus Sicht der Verwaltung kann die Auffassung, dass sich der geplante Anbau noch in einer Innenbereichslage befindet geteilt werden, so dass sich das Bauvorhaben nach § 34 BauGB beurteilt.

 

Wie oben beschrieben, fügt sich der Baukörper nach derzeitigem Stand der Planung nicht in die Umgebungsbebauung ein, daher sollte das Einvernehmen nicht erteilt werden, bevor die Planung nicht entsprechend angepasst wurde. Dennoch wäre vorrangig zu prüfen, ob eine Bebauung überhaupt möglich ist (Innenbereichslage?).


Beschluss:

 

Unter Maßgabe der Höhe und einer Innenbereichslage nach § 34 BauGB wird dem Bauvorhaben zugestimmt.