Sachverhalt:
Das geplante
Bauvorhaben auf dem Grundstück mit der Fl.Nr. 408, Gemarkung Rieden am
Ammersee, liegt im Außenbereich, so dass sich die Zulässigkeit nach § 35
Baugesetzbuch – BauGB – richtet. Danach ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn
eine entsprechende Privilegierung nachgewiesen wird. § 35 Abs. 1 BauGB nennt
abschließend die Arten von privilegierten Vorhaben, u.a. den land- oder
forstwirtschaftlichen Betrieb.
Wie in der Sitzung am 27.04.2022 zuletzt behandelt, soll der Neubau eines Stalles mit Maschinenhalle um einen Güllebehälter in geschlossener Bauform erweitert werden.
Der Güllebehälter liegt im Nordosten des Stalles und hat einen Durchmesser von ca. 20,5 Meter.
Seine Oberkannte ist im Niveau + - 0 gleich und ragt somit nicht aus dem Erdreich.
Das Landschaftsbild des Eingriffsorts wird von den umliegenden landwirtschaftlich genutzten Flächen geprägt und fügt sich ein.
Das gemeindliche Einvernehmen zu genanntem Bauvorhaben sollte erteilt werden.
Beschluss:
Die Privilegierung als Landwirt vorausgesetzt, wird das gemeindliche Einvernehmen zum Neubau des Güllebehälters erteilt.
Wilhelm Jakob hat
wegen persönlicher Beteiligung an der Beratung und Abstimmung nicht
teilgenommen. Art. 49 GO