Abstimmung:

Ja: 6, Nein: 2

Sachverhalt:

 

Das Grundstück Fl.Nr. 180/2, Gemarkung Rieden a. Ammersee, Ammerseestr. 10 liegt im unbeplanten Innenbereich der Gemeinde Utting am Ammersee und wird bauplanungsrechtlich nach § 34 BauGB beurteilt. Die Satzung über die örtlichen Bauvorschriften ist anzuwenden.

 

Grundsätzlich wäre die Errichtung von Garagen einschließlich überdachter Stellplätze mit einer Fläche bis zu 50 m² verfahrensfrei (Art. 57 Bayerische Bauordnung – BayBO).

 

Gemäß § 8 Abs. 3 der örtlichen Bauvorschriften, ist der Stauraum zwischen öffentlicher Verkehrsfläche und einem Carport 1,50 Meter einzuhalten.

 

Der Bau des Carports wurde seitens der Bauaufsichtsbehörde Landsberg am Lech eingestellt, da der Carport die vorgeschriebenen 1,50 Meter zum öffentlichen Verkehrsraum nicht eingehalten hat.

 

Der öffentliche Verkehrsraum beginnt nicht, wie von den Bauherren angenommen, an der Asphaltkante, sondern ca. 2 Meter weiter südlicher zum Grundstück des Bauherrn. Die Grenze zwischen Bauherren und öffentlichen Verkehrsraum ergibt sich wie im Bild ersichtlich (siehe Anlage) durch den Granit Einzeiler (= Grundstücksgrenze).

 

Als Vergleichsobjekte können im Gemeindegebiet einige Carport-Errichtungen herangezogen werden, z.B. Ernst-Wolf-Str. 1, Andechser Str. 1, Dykerhoffstr. 25. (siehe Anlage Bilder).

Einer Abweichung beispielsweise Dykerhoffstr. 25 wurde zugestimmt, da die örtlichen Gegebenheiten für die Errichtung eines Carports sonst nicht möglich gewesen wäre.

Im vorgenannten Fall besteht die Möglichkeit das geforderte Maß von 1,50 m vom öffentlichen Verkehrsraum einzurücken, somit können rechtmäßige Verhältnisse geschaffen werden.

 

Auf den Antrag zur Abweichung, sowie der Begründung des Antragstellers in den Anlagen wird verwiesen.

 

 

Das Einvernehmen zu dem Vorhaben sollte nicht erteilt werden.


Beschluss:

 

Das Einvernehmen zu dem Vorhaben wird erteilt.