Sachverhalt:
In der Gemeinderatssitzung vom 27.01.2022 wurde beschlossen, dass die Bebauungspläne „Hechelwiese“ und „Utting-Süd“ in der Gesamtheit überarbeitet werden sollen.
Darauffolgend wurde in den Bau- und Umweltausschusssitzungen am 27.04.2022 und 22.06.2022, über die weitere Vorgehensweise zur Überarbeitung der Bebauungspläne beraten.
Im Rahmen der Grundlagenermittlung und der näheren städtebaulichen Betrachtung der Gebiete kommt der Planungsverband zu dem Schluss, dass die städtebaulichen Ziele der Bebauungspläne „Hechelwiese“ und „Utting-Süd“ bereits so gut wie vollständig durch die bestehende Bebauung realisiert sind. Eine städtebauliche Erforderlichkeit zur Gesamtüberarbeitung und Sicherung der städtebaulichen Ziele ergibt sich somit nicht mehr. Durch die bestehenden, oft grundstücksbezogenen Änderungen sind zudem die ursprünglichen Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung nicht mehr anwendbar. Das würde im Zuge einer Gesamtüberarbeitung bedeuten, dass das gesamte Gebiet einer sehr detaillierten Bestandsaufnahme bezüglich des Baurechts nach § 34 BauGB zu unterziehen wäre, um etwaigen Entschädigungsansprüchen zu begegnen. Dieser Tatsache folgend, wird auf Grund des geschätztem Kosten-/Nutzenaufwands und der fehlenden städtebaulichen Erfordernisse empfohlen, die Bebauungspläne aufzuheben und künftige Bauvorhaben nach § 34 BauGB zu beurteilen.
Eine weitere Möglichkeit, ist die qualifizierten Bebauungspläne in einfache Bebauungspläne „umzuwandeln“. Hierzu gibt es bereits einen möglichen Konzeptvorschlag des Planungsverbandes. In diesem Konzeptvorschlag sind mögliche Baugrenzen/Baufelder eingezeichnet, die weiter gefasst sind als im Ursprungsplan. Damit werden die bebaubaren Flächen eingegrenzt. Auf die Einzeichnung für die Lage der Stellplätze und Garagen wurde bewusst verzichtet, diese sollen auch außerhalb der Baugrenzen zulässig sein.
Die Bauvorhaben werden dann bauplanungsrechtlich nach § 34 BauGB beurteilt (Einfügungsgebot). Das Bauvolumen wird durch die Baugrenzen/Baufelder sowie durch die umliegende Bebauung eingeschränkt bzw. beeinflusst. Die Festlegung einer GRZ ist somit nicht erforderlich.
Der Bau- und Umweltausschuss empfiehlt, für beide Bebauungspläne ein Änderungsverfahren zu einfachen Bebauungsplänen einzuleiten.
Stellungnahme des
Planungsverbandes:
Die Planungsziele
beider Bestandsbebauungspläne sind mittels der bestehenden Bebauung zum größten
Teil erfüllt bzw. umgesetzt worden. Die Änderung der bestehenden,
qualifizierten Bebauungspläne „Hechelwiese“ und „Utting Süd“ zu einfachen
Bebauungsplänen stellt jedoch die Möglichkeit dar, Kernziele der
Bestandsbebauungspläne, auch weiter verbindlich zu sichern.
Mittels Festlegung von
grundstücksübergreifenden Baufeldern können Bauzeilen festgeschrieben und
Garten- und Grünbereiche verbindlich gesichert werden. Die Positionierung der
Hauptgebäude aber auch ihre Dimensionierung in Bezug auf die Grundfläche wird
somit gesteuert.
Die zusätzliche
Festlegung einer maximalen GRZ ist nicht erforderlich, da sich in beiden
Plangebieten keine größeren unbebauten Gebiete/Grundstücke befinden. Neu- und
Ersatzbauten sind demnach nur innerhalb der Baugrenzen zulässig, die
gesetzlichen Abstandsflächen bzw. die Abstandsflächensatzung in ihrer jeweils
gültigen Fassung sind zu beachten.
Darüber hinaus richtet
sich das Maß der baulichen Nutzung wie auch die Gestaltung nach § 34 BauGB,
also nach der Umgebungsbebauung. In beiden Plangebieten sind keine
Präzedenzfälle zu erkennen, aus denen sich ein übermäßiges Baurecht ableiten
ließe.
Beschluss:
1. Der Gemeinderat beschließt, dem Konzeptvorschlag des Planungsverbandes zu folgen.
2. Der Planungsverband wird beauftragt die Baufenster zu überarbeiten und eine GRZ einzufügen.