Abstimmung:

Ja: 8, Nein: 0

Sachverhalt:

 

Der Bau- und Umweltausschuss hat in seiner Sitzung vom 18.05.2022 das Einvernehmen zu dem Bauantrag „Fertigstellung einer Wohnung für Betriebsleiter in der Hofstattstraße 4 a“ erteilt.

 

Bei der Überprüfung des Bauantrages durch die Bauaufsichtsbehörde wurde festgestellt, dass die erforderlichen Abstandsflächen des bestehenden Holzlagers auf dem Grundstück nicht eingehalten werden können. Der Planer ist ursprünglich davon ausgegangen, dass das Holzlager kein abstandsflächenrelevantes Bauwerk ist, da es im nördlichen und westlichen Bereich durch die Hanglage des Grundstücks nicht aus dem Boden ragt.

 

Das Holzlager wird als Flachbau mit 6,36 m x 6,35 m an das Hauptgebäude angebaut und dient dann wiederum als Terrasse für die Wohnung im Obergeschoss. Die südwestliche Wandhöhe beträgt 2,90 m und wird als abstandflächenrelevant betrachtet. Der Abstand zur Grundstücksgrenze beträgt ebenfalls 2,90 m, so dass die Mindestabstandsfläche von 3,00 m nicht eingehalten werden kann.

 

Grundsätzlich gibt es 2 Möglichkeiten im Abstandsflächenrecht – der Nachbar übernimmt die Abstandsflächen (Abstandsflächenübernahme) oder die Bauaufsichtsbehörde prüft zum Schutz der Nachbarschaftsrechte, ob eine Abweichung des bestehenden Abstandsflächenrechts möglich ist (Ermessensentscheidung). Hierzu benötigt die Bauaufsichtsbehörde die Zustimmung der Gemeinde.

 

Im vorliegenden Sachverhalt, liegt die tatsächlich berechnete Abstandsfläche bei 1,52 m – nachdem aber die Mindestabstandsfläche 3 m beträgt, kann die Abstandsfläche nicht eingehalten werden.

 

Die Verwaltung empfiehlt dem Abweichungsantrag zuzustimmen, da die Nachbarschaftsrechte faktisch nicht eingeschränkt sind.

 


Beschluss:

 

Der Bau- und Umweltausschuss stimmt dem Abweichungsantrag zu den Abstandsflächen zu.