Abstimmung:

Ja: 8, Nein: 0

Sachverhalt:

 

Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück liegt im unbeplanten Innenbereich von Utting, so dass sich die Zulässigkeit der Bauvorhaben nach § 34 BauGB (Einfügungsgebot) richtet. Die Satzung über örtliche Bauvorschriften ist hier teilweise anzuwenden (Stellplätze und Einfriedung).

 

Auf dem mit insgesamt 1389 m² großen Grundstück, das derzeit mit zwei Wohnhäusern und Garagen bebaut ist (mit zwei verschiedenen Hausnummern 4 + 4a), soll nun im Wohnhaus mit der Hausnummer 4 a im Untergeschoß, eine Einliegerwohnung errichtet werden. Der Zugang soll über eine neu zu errichtende Außentreppe erfolgen.

 

Zusätzlich wird eine Abweichung zu den Brandschutzanforderungen gestellt. Diese Entscheidung wird jedoch innerhalb des Baugenehmigungsverfahrens durch die Bauaufsichtsbehörde getroffen bzw. der Abweichung zugestimmt oder abgelehnt.

 

Hinsichtlich der Art und des Maßes der baulichen Nutzung ist festzustellen, dass sich das Bauvorhaben in die Eigenart der Umgebungsbebauung einfügt. Die in der Satzung über örtliche Bauvorschriften betreffenden Vorgaben zu der Anzahl der Stellplätze wurde beachtet. Die Anordnung bzw. Lage sowie Zufahrtsmöglichkeit zu den Stellplätzen, ist von der Bauaufsichtsbehörde zu prüfen.

 

Das gemeindliche Einvernehmen zu dem Bauvorhaben sollte erteilt werden.


Beschluss:

 

Das gemeindliche Einvernehmen zu dem Bauvorhaben wird erteilt.