Sachverhalt:
Das zur Bebauung vorgesehen Grundstück mit der FlNr. 2437/3, Gemarkung Utting am Ammersee, in der Hofstattstraße 40, ist grundsätzlich als Innenbereichslage nach § 34 BauGB zu beurteilen. Das mit 1181 m² große Grundstück, ist straßenseitig bereits mit einem Einfamilienhaus bebaut. Die jetzige Bauvoranfrage bzw. das geplante Bauobjekt, soll im jetzigen Gartenbereich hinter dem bestehenden Baukörper platziert werden. Daher ist die bauplanungsrechtliche Beurteilung noch zu klären, da nur ein Teil des Grundstücks noch als Innenbereichslage beurteilt werden kann.
Die Flächennutzungsplandarstellung im hinteren Bereich des
Grundstücks, sieht eine Grünfläche vor. Der Flächennutzungsplan
ist Grundlage, für die Entstehung von Bebauungsplänen und enthält keine
parzellengenaue Darstellung.
Die Rücksprache mit dem
Landratsamt hat ergeben, dass die "fiktive Baulinie", um noch eine
Baulücke i.S.d. § 34 BauGB annehmen zu können, hier zwischen den Wohngebäuden „Im
Streichergarten 6“ und der „Hofstattstr. 42“ verläuft (siehe Lageplan mit
Baulinie). Das Bauobjekt muss demnach noch in Richtung des Bestandsgebäudes der
Hofstattstr. 40 einrücken.
Eine rechtssichere Aussage
kann hier erst nach ausführlicher Prüfung - insbesondere nach einer
Ortseinsicht - getroffen werden.
Des Weiteren hat der Bauwerber folgende Fragen zur Klärung gestellt:
Wird der Bebauung des oben genannten Grundstücks mit
einem Einfamilienhaus mit Carport, wie in der Skizze dargestellt, zugestimmt?
Der Bebauung des Grundstücks mit einem zusätzlichen
Einfamilienhaus mit Carport (wie beantragt), kann grundsätzlich zugestimmt
werden, vorausgesetzt der Bebauungsbereich wird als Innenbereichslage
beurteilt. Die Art und das Maß der baulichen Nutzung muss sich nach der
umliegenden Bebauung richten (Einfügungsgebot).
Ist das geplante Maß der Nutzung (Grundfläche, zwei
Vollgeschosse) zulässig?
Hier gilt ebenfalls das Einfügungsgebot. Nachdem sich in der
„Nachbarschaft“ ebenfalls Häuser mit 2 Vollgeschossen befinden, kann auch das
geplante Bauobjekt mit 2 Vollgeschossen verwirklicht werden. Zu beachten ist zusätzlich
die Wand- und die Firsthöhe, die leider in den vorliegenden Plänen nicht
angegeben ist.
Sind die geplanten Stellplätze (Carport, zwei Stellplätze
hintereinander) ausreichend und zulässig?
Für das geplante Einfamilienhaus sind 2 Stellplätze erforderlich.
Die Ausweisung eines Stellplatzes vor dem Carport ist nicht zulässig. Diese
Fläche ist als „Stauraum“ freizuhalten.
Ist der Carport als Grenzbebauung zulässig?
Garagen einschließlich überdachter Stellplätze (Carport) bis
50 m² Grundfläche, können als Grenzbebauung ausgeführt werden (Art. 57 Abs. 1
Nr. 1b BayBO).
Beschluss:
Der Bau- und Umweltausschuss erteilt zur beantragten Bauvoranfrage sein Einvernehmen, vorausgesetzt die Bauaufsichtsbehörde kommt nach der Ortseinsicht zu dem Ergebnis, dass Bauvorhaben als Innenbereichslage (§ 34 BauGB) beurteilt wird.