Abstimmung:

Ja: 8, Nein: 0

Sachverhalt:

 

Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück liegt im Umgriff des einfachen Bebauungsplans „Baulinienplan Holzhauser Straße“ aus dem Jahre 1954. Nach Rücksprache mit dem Landratsamt Landsberg am Lech, ist die Rechtskraft dieses Bebauungsplans zweifelhaft und Bedarf einer genaueren Überprüfung eines Juristen. Die Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich somit nach § 34 BauGB (Einfügungsgebot). Die Satzung über örtliche Bauvorschriften ist hier nicht anzuwenden.

 

Auf dem mit insgesamt 678 m² großen Grundstück, das aktuell mit einem Wohnhaus und einer Garage bebaut ist, soll die bestehende Garage abgerissen und durch eine neue Doppelgarage mit Geräteschuppen ersetzt werden.

 

Der Neubau der Garage mit Geräteschuppen, soll auf der Grenze errichtet werden. Grundsätzlich fallen solche Grenzbebauungen unter die Verfahrensfreiheit nach Art. 57 BayBO. Diese ist aber auf 50 m² Grundfläche begrenzt. Die hier geplante Doppelgarage mit einer Grundfläche von rund 60 m², ist daher genehmigungspflichtig.

 

Maße:

Art

Dach

Höhe

Maße

 

 

 

 

Garage

 

 

Flachdach

 

3,00 m

 

6,75 x 9,00 m

 

 

 

 

Hinsichtlich der Art und des Maßes der baulichen Nutzung ist festzustellen, dass sich das Gebäude in die Eigenart der Umgebungsbebauung einfügt.

 

Das Einvernehmen zu dem Bauvorhaben sollte erteilt werden.

 


Beschluss:

 

Das gemeindliche Einvernehmen zu dem Bauvorhaben wird erteilt.

Der Bauwerber wird darauf hingewiesen sein Flachdach zu begrünen.