Sachverhalt:
Das von der Antragstellung betroffene Grundstück liegt im Umgriff des rechtskräftigen Bebauungsplanes Schondorfer-/Dießener Straße. Die Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich somit nach § 30 BauGB.
In der Sitzung des Bau- und Umweltausschusses vom 27.04.2022, wurde das Einvernehmen zum Bauvorhaben erteilt, sowie dem Abweichungsantrag zu den Abstandsflächen zugestimmt.
Bei der Überprüfung des
Bauantrages durch die Bauaufsichtsbehörde wurde festgestellt, dass die
Festsetzungen des Bebauungsplans "Schondorfer-/Dießenerstraße" unter
Ziffer 1.2, 1.10, 1.11 und 1.13 aufgrund der vorliegenden Bestandssituation
nicht eingehalten werden können.
Daher wurden vom Bauherrn
die entsprechenden Anträge auf Befreiung gestellt (siehe Anhang).
Erklärung:
Das Bestandsgebäude selbst hält bereits schon die Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht ein – dies ist „bauhistorisch“ bedingt (Bestandsschutz). Dennoch werden von der Bauaufsichtsbehörde entsprechende Befreiungsanträge verlangt.
Die Zustimmung zu den Befreiungsanträgen sollte erteilt werden.
Beschluss:
Den Befreiungsanträgen zu den Festsetzungen des Bebauungsplans "Schondorfer-/ Dießenerstraße" (Ziffer 1.2, 1.10, 1.11 und 1.13) wird zugestimmt.