Abstimmung:

Ja: 7, Nein: 0

Sachverhalt:

 

Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück liegt im unbeplanten Innenbereich von Utting. Die Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich somit nach § 34 BauGB. Demnach ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Das Grundstück liegt nicht im Geltungsbereich der Satzung über örtliche Bauvorschriften.

 

Mit Bescheid vom 26.04.2018 wurde dem Bauwerber die Baugenehmigung für die Errichtung eines Doppelhauses mit Doppelgaragen erteilt.

 

Das Grundstück wurde nicht realgeteilt und ist derzeit nicht als Doppelhaus, sondern als Wohn und Eigentümergemeinschaft zu bewerten.

 

Mit dem jetzt gestellten Bauantrag, soll ein Nebengebäude an die bereits bestehende Doppelgarage als Holzlege, Geräteraum und Fahrradunterstellraum, realisiert werden.

 

Grundfläche Nebengebäude: 1,28 m x 2 m + (3,28 m x 7 m) = 25,52 m²

mit Pultdach (5° Dachneigung), Wandhöhe 2,60 m

 

Es ist festzustellen, dass sich das Vorhaben in die Umgebungsbebauung einfügt.

 

Das Einvernehmen zu dem Bauvorhaben sollte erteilt werden.


Beschluss:

 

Das Einvernehmen zu dem Bauvorhaben wird erteilt.