Abstimmung:

Ja: 15, Nein: 0

Sachverhalt:

 

Durch die Bestellung einer Dienstbarkeit am 29.09.1955 und einer weiteren Dienstbarkeit vom 30.08.1994, wurde u. a. die Verkehrssicherungspflicht für den „Geimweg“ auf die Gemeinde Utting am Ammersee übertragen und sollte als Fußweg gewidmet werden.

 

Die Widmung wurde bis heute nicht vollzogen bzw. sind keine Unterlagen hierüber auffindbar. Daher muss der Widmungsakt noch entsprechend vollzogen werden.


Beschluss:

 

Der Gemeinderat beschließt, den „Geimweg“ gem. Art. 6 BayStrWG als beschränkt öffentlichen Weg im Sinne des Art. 53 Nr. 2 BayStrWG zu widmen:

 

Geimweg (Fl.Nr. 2645/4, Tfl. 2623, Gem. Utting am Ammersee)

 

Anfangs- und Endpunkt: Abzweigung von der Eduard-Thöny-Straße, FlNr. 2649/0, Gem. Utting am Ammersee (bei km 0,0000) und führt über das Grundstück mit der FlNr. 2623 (Tfl.), endet an der nordwestlichen Grundstücksgrenze des Grundstücks mit der FlNr. 2623, Gem. Utting am Ammersee (km 0,097) – in der Weiterführung an den Seeanlagen bis Dampfersteg.

 

Träger der Straßenbaulast ist die Gemeinde Utting am Ammersee.

 

Diese Widmung tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft.