Abstimmung:

Ja: 7, Nein: 0

Sachverhalt:

 

Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück liegt im Umgriff des rechtskräftigen Bebauungsplanes „Dyckerhoffgelände“, die Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich somit nach § 30 Abs.1 BauGB.

 

Das Grundstück mit einer Fläche von 1153 m² ist mit einem 4 Familienwohnhaus bebaut.

 

Wohnung 3 und Wohnung 4 sind jeweils über eine Treppe mit dem Dachgeschoss verbunden. Der Bauantrag bezieht sich auf Wohnung 3. Hier sollen nun die im Dachgeschoß befindlichen Räume, mit einer Dachgaube und mehreren Dachflächenfenstern ausgebaut bzw. umgebaut werden.

 

Nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes (Punkt 5.4), sind Gauben erst ab einer Dachneigung von 35° zulässig. Das bestehende Hauptdach verfügt aber nur über eine Dachneigung von 25°. Die Breite der geplanten Gaube beträgt 3,30 m, nicht wie im Bebauungsplan vorgegeben 2,50 m. Die übrigen Vorgaben des Bebauungsplans werden eingehalten: Bei einer Gesamtdachlänge des Hauses von 11,66 m, ist die Gaubenbreite somit unter 1/3 der Länge. Der höchste Punkt der geplanten Gaube liegt 0,76 m unter dem First des Hauptdachs. Der Bauwerber hat daher den Bauunterlagen einen Antrag auf Abweichung von den Festsetzungen des Bebauungsplans beigefügt.

 

Die Begründung lautet:

Durch die benötigten Kinderzimmer im Dachgeschoss ergibt sich ein erhöhter Platzbedarf, welcher durch die Gaube gedeckt werden kann. Die geplante Gaube befindet sich auf der Gebäudeostseite in unmittelbarer Nähe zur Grenze des Geltungsbereichs des Bebauungsplans. Sie kann praktisch nur von den Bahngleisen aus eingesehen werden. Aus städtebaulicher Sicht ist die Gaube damit unauffällig. Ferner ist zu erwähnen, dass in der Nachbarschaft viele Gauben vorhanden sind.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Dachgauben werden vom Bebauungsplan „Dyckerhoffgelände“ nicht ausgeschlossen und sind daher nach vorgeschriebenem Maß zulässig. Nach dem in der Anlage befindlichen Luftbild, befinden sich tatsächlich in näherer Umgebung Dachgauben, diese sind jedoch „regelkonform“ zur Bebauungsplanung.

Die Begründung zum Abweichungsantrag ist jedoch nachvollziehbar.

Der Abweichung sollte zugestimmt werden, da bereits ähnlichen Abweichungsanträgen, ebenfalls zugestimmt wurde.

 

Das Einvernehmen zu dem Bauvorhaben sollte erteilt werden.

 


Beschluss:

 

Das Einvernehmen zu dem Bauvorhaben wird erteilt. Dem Abweichungsantrag zur Größe und Form der Dachgaube, wird zugestimmt.