Abstimmung:

Ja: 7, Nein: 0

Sachverhalt:

 

Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück mit 2221 m² liegt im unbeplanten Innenbereich von Utting, die Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich somit nach § 34 BauGB. Demnach ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die Eigenart der Umgebungsbebauung einfügt. Das Grundstück liegt im Umgriff der Satzung über örtliche Bauvorschriften.

 

Das vorhandene Gebäude, wurde ursprünglich 1976 als landwirtschaftliche Maschinenhalle mit Garagen genehmigt und errichtet. Im Jahre 1998 wurde eine Nutzungsänderung von einem landwirtschaftlichen Betriebsgebäude zur Wohnnutzung beantragt und mit Bescheid vom 18.12.1998 genehmigt. Diese genehmigte Nutzungsänderung wurde jedoch nie umgesetzt. Daher stellt der Bauwerber nun den Antrag auf „Fertigstellung“ dieses Gebäudes.

 

Die Kubatur des Gebäudes wird grundsätzlich nicht verändert, auch das Dachgeschoss soll nicht ausgebaut werden. An der Westseite des Gebäudes soll ein Holzlager als Flachbau mit 6,36 m x 6,35 m angebaut werden, der dann wiederum als Terrasse für die Wohnung im Obergeschoss genutzt wird.

 

Es ist festzustellen, dass sich das Bauvorhaben nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die nähere Umgebungsbebauung einfügt. Die Festsetzungen der Satzung über die örtlichen Bauvorschriften werden eingehalten.

 

Das Einvernehmen zu dem Vorhaben sollte erteilt werden. 

 


Beschluss:

 

Das Einvernehmen zu dem Bauvorhaben wird erteilt.