Abstimmung:

Ja: 7, Nein: 0

Sachverhalt:

 

Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück liegt im unbeplanten Innenbereich von Utting und bildet den Abschluss der letzten zusammenhängenden Bebauung am Ortsrand von Utting. Die Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich nach § 34 BauGB, demnach ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die Eigenart der Umgebungsbebauung einfügt. Die Satzung über örtliche Bauvorschriften ist nicht anzuwenden.

 

In der BA-Sitzung vom 23.06.2021, wurde bereits die Umnutzung des Speichers zur Wohnnutzung beantragt und im Rahmen des Genehmigungsfreistellungsverfahrens behandelt.

 

Vorgesehen ist nun, der Neubau von 2 Dachgauben und eines Balkons im Bestandsgebäude. Die Grundmaße sowie die Kubatur des Gebäudes bleiben grundsätzlich unverändert.

 

Erklärung:

Die Neuregelung der BayBO zum 01.02.2021, weist auch die Änderung und Nutzungsänderung von (bestehenden) Dachgeschossen zu Wohnzwecken einschließlich der Errichtung von Dachgauben im Anwendungsbereich von § 34 BauGB dem Genehmigungsfreistellungsverfahren zu. So wird sichergestellt, dass das Schaffen von Wohnraum in Dachgeschossen dort, wo es aus gemeindlicher Sicht unproblematisch möglich ist, zügig ohne weitere Verfahren erfolgen kann.

 

Somit wäre auch der Antrag für den Neubau der Dachgauben im Genehmigungsfreistellungsverfahren zulässig, allerdings wird bei diesem Vorhaben auch noch ein Balkon angebaut. Aus diesem Grund wird für vorliegenden Bauantrag ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt.

 

Es ist festzustellen, dass sich das Bauvorhaben nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die nähere Umgebungsbebauung einfügt.

 

Das Einvernehmen zu dem Vorhaben sollte erteilt werden.

 


Beschluss:

 

Das Einvernehmen zu dem Bauvorhaben wird erteilt.