Sachverhalt:
Das
Bauvorhaben befindet sich im unbeplanten Innenbereich. Die
bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens „Nutzungsänderung wegen Einbau
einer Küche in bestehenden Lagerraum“, bestimmt sich daher nach § 34 BauGB. Die
Satzung über die örtlichen Bauvorschriften ist hier anzuwenden.
Bauplanungsrechtlich
fügt sich das Bauvorhaben in die Umgebungsbebauung ein, da das bestehende Haus
äußerlich nicht verändert wird.
Auf
die beigefügten Planunterlagen wird verwiesen.
Beschluss:
Das
Einvernehmen zu dem Bauvorhaben „Nutzungsänderung wegen Einbau einer Küche in
bestehenden Lagerraum“ wird erteilt.