Abstimmung:

Ja: 8, Nein: 0

Sachverhalt:

 

Das Bauvorhaben befindet sich im unbeplanten Innenbereich. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens „Nutzungsänderung wegen Einbau einer Küche in bestehenden Lagerraum“, bestimmt sich daher nach § 34 BauGB. Die Satzung über die örtlichen Bauvorschriften ist hier anzuwenden.

 

Bauplanungsrechtlich fügt sich das Bauvorhaben in die Umgebungsbebauung ein, da das bestehende Haus äußerlich nicht verändert wird.

 

Auf die beigefügten Planunterlagen wird verwiesen.

 


Beschluss:

 

Das Einvernehmen zu dem Bauvorhaben „Nutzungsänderung wegen Einbau einer Küche in bestehenden Lagerraum“ wird erteilt.