Abstimmung:

Ja: 7, Nein: 0

Sachverhalt:

 

Das geplante Bauvorhaben auf dem Grundstück mit der Fl.Nr. 408, Gemarkung Rieden am Ammersee, liegt im Außenbereich, so dass sich die Zulässigkeit nach § 35 Baugesetzbuch – BauGB – richtet. Danach ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn eine entsprechende Privilegierung nachgewiesen wird. § 35 Abs. 1 BauGB nennt abschließend die Arten von privilegierten Vorhaben, u.a. den land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb.

 

Auf dem genannten Grundstück soll eine landwirtschaftliche Lager- und Maschinenhalle mit Werkstattbereich neu gebaut werden.

 

Durch das Bauvorhaben wird insgesamt eine Fläche von 1525 m² neu überbaut/versiegelt, die nach der Bay. Kompensationsverordnung dem Biotop-/Nutzungstyp A11 (intensiv bewirtschaftete Äcker) entspricht.

 

Weitere Schutzgüter wie Artenschutzrecht oder Gebietsschutz sind nicht erheblich betroffen und daher ist keine zusätzliche Kompensation notwendig (Fläche weniger als 2000 m²).

 

Das Landschaftsbild des Eingriffsorts wird von den umliegenden landwirtschaftlich genutzten Flächen geprägt und fügt sich ein. Die Position der geplanten Kompensation kann beiliegendem Grünflächenplan entnommen werden.

 

Bei dem beigelegten Antrag auf Abweichung von der BayBO, handelt es sich um Maßnahmen für den Brandschutz, diese sind im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens von der Genehmigungsbehörde zu prüfen und zu entscheiden.

 

Das gemeindliche Einvernehmen zu genanntem Bauvorhaben sollte erteilt werden.


Beschluss:

 

Die Privilegierung als Landwirt vorausgesetzt, wird das gemeindliche Einvernehmen zum Neubau einer landwirtschaftlichen Lager- und Maschinenhalle mit Werkstattbereich erteilt.


ohne das Ausschussmitglied Jakob Wilhelm – wegen persönlicher Beteiligung (Art. 49 GO)