Abstimmung:

Ja: 8, Nein: 0

Sachverhalt:

Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück liegt im unbeplanten Innenbereich von Utting. Die Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich somit nach § 34 BauGB. Zu beachten sind die Satzung über örtliche Bauvorschriften mit den §§ 8 und 9, sowie die Abstandsflächensatzung der Gemeinde Utting am Ammersee.

 

Auf dem 1196 m² großen Grundstück, soll ein Einfamilienhaus mit Carport sowie ein „Gartenhaus“ mit 2 Wohneinheiten errichtet werden (= zusammen 3 Wohneinheiten).

 

Eckdaten:

Einfamilienhaus mit Walmdach als Alu/Blechdach (10-12 ° Dachneigung)

Wandhöhe: 6,61 m

Firsthöhe 7,33

Maße: 8,12 x 15,00 m

 

Gartenhaus mit Flachdach als Alu/Blechdach (rechtwinkliger Bau mit 2 Baukörpern und Verbindungsbau)

Wandhöhe: 3,35 m

Maße B1: 3,98 x 11,96 m

Maße B2: 3,98 x 6,36 m

 

Werte der Umgebungsbebauung:

 

Adresse

Grundstück

Art

Dach

Gesamtmaße (Meter)

Wandhöhe 

(Meter)

Firsthöhe

(Meter)

Schulstraße 27

672 m²

Einzelhaus

Flachdach

10,52x14,52

6,80

6,80

Zur Ludwigshöhe 8

 

745 m²

Einzelhaus

Satteldach 22°

14,37x8,12

6,11

7,75

Schulstraße 23

859 m²

Einzelhaus

Sattel

40°

18,00x 7,61

6,80

9,60

 

Hinsichtlich der Art und des Maßes der baulichen Nutzung ist festzustellen, dass sich die vorgesehene Bebauung in die Eigenart der Umgebungsbebauung einfügt.

 

Stellplätze:

Die Überprüfung des Stellplatznachweises obliegt grundsätzlich der Bauaufsichtsbehörde.

Der Doppelcarport (6,00 m x 7,00 m) wird an der Süd/Westgrenze (Grenzbebauung) des Grundstücks ausgeführt. Ein weiterer offener Stellplatz wird an der südlichen Grundstücksgrenze (längs zur Straße) ausgewiesen. Wobei festzustellen ist, dass bei diesem Bauvorhaben 3 separate Wohneinheiten realisiert werden sollen und laut § 8 der Satzung über die örtlichen Bauvorschriften je Wohneinheit 2 Stellplätze erforderlich werden, nur bei Einliegerwohnungen kann diese Stellplatzzahl auf 1 reduziert werden.

Definition – Was ist eine Einliegerwohnung? Laut Wohnbaugesetz § 11 gilt eine Einliegerwohnung als eine zusätzliche Wohnung in einem Einfamilienhaus. Allerdings ist diese gegenüber der Hauptwohnung nur von untergeordneter Bedeutung. Die Einliegerwohnung kann im Haus selbst abgetrennt sein oder auch nicht.

Bei enger Auslegung dieser Definition, wären 6 Stellplätze erforderlich. Nachdem es sich jedoch um kleinere Wohneinheiten von 18,49 m² und 38,41 m² handelt, könnte auf jeweils einen Stellplatz verzichtet werden. Somit sind mindestens 4 Stellplätze erforderlich. Der Bauwerber beantragt daher, einer Stellplatzablöse zuzustimmen.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Nachdem es sich bei dem Baugrundstück mit 1196 m² um ein verhältnismäßig großes Grundstück handelt und die Errichtung von 4 Stellplätzen zumutbar ist, empfiehlt die Verwaltung der Stellplatzablöse nicht zuzustimmen. Bei der Umsetzung der Vorschrift nach Art. 47 Abs. 3 Nr. 3 BayBO handelt es sich um eine „kann-Vorschrift“.

 

Diskussionsverlauf:

Für die kleineren Wohneinheiten im „Gartenhaus“ ist nach Meinung des Bau- und Umweltausschusses jeweils 1 Stellplatz nachzuweisen. Insgesamt sind somit 4 Stellplätze für das Bauvorhaben erforderlich und nachzuweisen.


Beschluss:

 

a)    Das Einvernehmen zu dem Bauvorhaben „Neubau eines Einfamilienhauses und eines Gartenhauses mit 2 Wohneinheiten“ wird erteilt.

 

 

b)    Dem Antrag auf Ablöse zur Errichtung eines Stellplatzes wird zugestimmt.

 

Abstimmungsergebnis:       0 : 8 (abgelehnt)