Abstimmung:

Ja: 8, Nein: 0

Sachverhalt:

 

Das von der Antragstellung betroffene Grundstück liegt im Umgriff des rechtskräftigen Bebauungsplanes Schondorfer-/Dießener Straße. Die Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich somit nach § 30 BauGB.

 

Nach Angaben des Antragstellers, soll das Dach beim Hauptgebäude um ca. 80 cm angehoben werden, damit im EG und OG normale Stockwerkshöhen entstehen. Das Gebäude erreicht somit eine Höhe von 9,85 m, wobei das Nachbargebäude (Hausnummer 12) eine Höhe von 10,00 m besitzt.

 

Das Bestandsgebäude hält bereits jetzt schon die Abstandsflächen zur Nachbarbebauung (Hausnummer 8 und 12) nicht ein – dies ist „bauhistorisch“ bedingt. Dem Bauantrag liegt daher ein Antrag auf Abweichung der Abstandsflächen bei, der durch die Baugenehmigungsbehörde zu prüfen ist. Die Zustimmung der Gemeinde ist erforderlich.

 

Die Höhe (Dach) der Wiederkehr soll unverändert bleiben.

 

Aktuell ist im Treppenhaus im Obergeschoss eine lichte Höhe von ca. 1,85 m vorhanden.

 

Die Kubatur des Gebäudes verändert sich durch die Nutzungsänderung nicht. Belange des Bebauungsplanes stehen dem Vorhaben nicht entgegen.

 

Das Einvernehmen zu dem Bauvorhaben sollte erteilt werden, sowie die Zustimmung zur Abweichung der Abstandflächen erfolgen.

 

Diskussionsverlauf:

Ein besonderes Augenmerk, sollte auf die Brandschutzvorschriften gelegt werden. Zusätzlich stimmt die zeichnerische Darstellung des bisherigen Dachstuhls (wird zurückgebaut) im Bauplan nicht.


Beschluss:

 

Das Einvernehmen zu dem Bauvorhaben und der Nutzungsänderung wird erteilt. Dem Abweichungsantrag zu den Abstandsflächen wird zugestimmt.