Abstimmung:

Ja: 8, Nein: 0

Sachverhalt:

 

In der Gemeinderatssitzung vom 12.01.2017, wurde der Antrag auf Vorbescheid zum Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Garage auf dem Grundstück Fl.Nr. 298/8, Gemarkung Utting am Ammersee, Mühlstraße 8a behandelt - das Einvernehmen hierzu wurde erteilt.

 

Der nun vorliegende Bauantrag zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Carport, sieht die Bebauung des 428 m² großen Grundstückes mit der Fl.Nr. 298/8 vor.

 

Geplant ist die Errichtung eines freistehenden Einzelhauses mit den Grundmaßen 12,50 x 8,50 m + Erker im EG. Im Vorbescheid wurde mit den Maßen 13,50 x 8,50 m geplant. Die neue Wandhöhe beträgt 6,81 m. Im Vorbescheid betrug die Wandhöhe 6,50 m. Diese Differenz ergibt sich aus der nun genaueren Planung und Anpassung an den Geländeverlauf. Die Firsthöhe beträgt 7,10 m und die Dachneigung 20°.

 

Werte der Umgebungsbebauung:

 

Adresse

Grundstück

Art

Dach

Gesamtmaße (Meter)

Traufhöhe 

(Meter)

Firsthöhe

(Meter)

Mühlstraße 8

426 m²

Doppelhaus

Satteldach

40 °

13 x 9,00

6,50

8,80

Mühlstraße 8 c

 

427 m²

Einzelhaus

Satteldach 38°

7,85x 11,02

6,50

9,37

 

Der auf der Nordseite geplante Carport (Grenzbebauung), soll ein extensiv begrüntes Flachdach erhalten.

 

Hinsichtlich der Art und des Maßes der baulichen Nutzung ist festzustellen, dass sich das Gebäude in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt.

 

Der Verwaltung liegt ein Antrag auf Abweichung der Abstandsfläche vor. Aufgrund der Geländegegebenheiten und der Planung mit Carport auf der Nordseite überschreitet die Süd-West-Ecke die Grundstückgrenze um 0,13 m².

 

Grundsätzlich gibt es hier 2 Möglichkeiten im Abstandsflächenrecht – der Nachbar übernimmt hier die Abstandsflächen (Abstandflächenübernahme) oder die Bauaufsichtsbehörde prüft zum Schutz der Nachbarschaftsrechte, ob eine Abweichung des bestehenden Abstandsflächenrechts möglich ist (Ermessensentscheidung). Hierzu benötigt die Bauaufsichtsbehörde die Zustimmung der Gemeinde.

 

Die Verwaltung empfiehlt das Einvernehmen zu dem Bauvorhaben unter Gewährleistung der Abstandsflächenübernahme durch den Nachbarn zu erteilen.

 

Hinweis:

Das Bauvorhaben wird bauplanungsrechtlich nach § 34 BauGB (Innenbereich) beurteilt, es gilt zusätzlich die Satzung über die örtlichen Bauvorschriften und die Abstandsflächensatzung der Gemeinde.


Beschluss:

 

Das Einvernehmen zu dem Bauvorhaben „Neubau eines Einfamilienhauses mit Carport“ wird unter Gewährleistung der Abstandsflächenübernahme durch den Nachbarn erteilt.