Sachverhalt:
Die Geschäftsstelle des
Planungsverbands Äußerer Wirtschaftsraum München (PV) schickte eine
Zusammenfassung über die geplanten Änderungen des LEP, zu denen alle Gemeinden
und Landkreise bis zum 01.04.2022 gegenüber dem Bayerischen Staatsministerium
für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie Stellung nehmen können.
Besonders wichtig erscheinen
folgende geplante Änderungen:
è Eine
Reihe von Gemeinden im PV-Verbandsgebiet war bisher dem
Verdichtungsraum zugeordnet und soll künftig gemäß dem Entwurf der
Strukturkarte dem Allgemeinen Ländlichen Raum angehören (siehe unter II.
2.2.5 auf Seite 4 der Anlage). Das sind die Gemeinden Hebertshausen und
Vierkirchen (Landkreis Dachau), Ottenhofen und Wörth (Landkreis Erding),
Alling, Kottgeisering und Schöngeising (Landkreis Fürstenfeldbruck) sowie
gemeindefreie Gebiete im Perlacher Forst und Grünwalder Forst (Landkreis
München).
Umgekehrt sollen die folgenden Gemeinden, die bisher dem
Allgemeinen Ländlichen Raum zugeordnet wurden, künftig zu den
Verdichtungsräumen gehören: Oberding (Landkreis Erding), Eching am Ammersee,
Greifenberg, Schondorf und Utting am Ammersee (Landkreis Landsberg am Lech),
und Inning am Ammersee (Landkreis Starnberg) – siehe Seite 5 der Anlage.
Die Gemeinden aus dem Verdichtungsraum, die dem
Allgemein Ländlichen Raum zugeordnet werden sollen, müssen beachten, dass die
sog. Ballungsraumzulage bislang an die Definition der Zugehörigkeit im
Verdichtungsraum München anknüpft, siehe Seite 4/5 der Anlage. Im
Rahmen einer Stellungnahme sollte ggf. eine Bestandsgarantie für die
Ballungsraumzulage gefordert werden, weil sich die tatsächlichen
Lebenshaltungskosten nicht an die statistische Abgrenzung von Verdichtungsraum
und Ländlicher Raum halten – jedenfalls nicht in der Region München.
è Im
Rahmen der Innenentwicklung vor Außenentwicklung (II. 3.2, Seite
6 der Anlage) müssen künftig zum Nachweis, dass Potentiale der
Innenentwicklung nicht zur Verfügung stehen, Strategien für die Aktivierung
der Innenentwicklungspotentiale entwickelt und umgesetzt werden und die Bemühungen
erfolglos geblieben seien. Das ergibt sich aus der Begründung. Es ist nicht
absehbar, welche Strategien zusätzlich zum bisher schon geforderten kommunalen
Flächenmanagement gemeint sind. Der Regionalplan München stellt z. B. darauf
ab, dass bei der Siedlungsentwicklung die Möglichkeiten der Innenentwicklung,
d. h. Flächen innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile und die im
Flächennutzungsplan dargestellten Flächen, vorrangig zu nutzen sind. Eine
darüber hinaus gehende Entwicklung ist nur zulässig, wenn auf diese Potentiale
nicht zugegriffen werden kann (vgl. Regionalplan München, B II Z 4.1).
Flächen im Flächennutzungsplan sollten generell von
weiteren Zwängen ausgenommen sein. Denn diese Flächen sind bereits nach einer
Überprüfung vom Freistaat Bayern für die zukünftige Siedlungsentwicklung einer
Gemeinde genehmigt worden.
è Im
Abschnitt II. 3.3 Anbindegebot (Seite 7 der Anlage) fallen drei
Ausnahmen vom Anbindegebot weg: für Gewerbe- oder Industriegebiete an
Autobahnanschlussstellen, für interkommunal geplante Gewerbe- oder
Industriegebiete, sowie für überörtlich bedeutsame Freizeitanlagen. Außerdem
sollen Logistikbetriebe nur noch dann nicht angebunden sein müssen, wenn das
Orts- und Landschaftsbild nicht wesentlich beeinflusst wird.
Vertrauensschutz
gibt es bis zum 31.12.2028 für diese Ausnahmen vom Anbindegebot bei
Bebauungsplänen, deren Aufstellungsbeschluss nach § 2 Abs. 1 BauGB vor dem
14.12.2021 gefasst wurde (= Tag des Ministerratsbeschlusses), siehe § 3a der
Verordnung zur Änderung der Verordnung über das LEP Bayern.
è Die
unter III., Seite 11/12 der Anlage, aufgeführten neuen Handlungsmöglichkeiten
und Aufträge an die Regionalen Planungsverbände können – abhängig von der
Umsetzung – erhebliche Auswirkungen auf die kommunale Planung haben.
Beschluss:
Der Gemeinderat nimmt die Ausführungen zur Kenntnis und gibt keine Stellungnahme ab.