Abstimmung:

Ja: 13, Nein: 0

Sachverhalt:

 

Die Geschäftsstelle des Planungsverbands Äußerer Wirtschaftsraum München (PV) schickte eine Zusammenfassung über die geplanten Änderungen des LEP, zu denen alle Gemeinden und Landkreise bis zum 01.04.2022 gegenüber dem Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie Stellung nehmen können.

 

Besonders wichtig erscheinen folgende geplante Änderungen:

 

è Eine Reihe von Gemeinden im PV-Verbandsgebiet war bisher dem Verdichtungsraum zugeordnet und soll künftig gemäß dem Entwurf der Strukturkarte dem Allgemeinen Ländlichen Raum angehören (siehe unter II. 2.2.5 auf Seite 4 der Anlage). Das sind die Gemeinden Hebertshausen und Vierkirchen (Landkreis Dachau), Ottenhofen und Wörth (Landkreis Erding), Alling, Kottgeisering und Schöngeising (Landkreis Fürstenfeldbruck) sowie gemeindefreie Gebiete im Perlacher Forst und Grünwalder Forst (Landkreis München).

 

Umgekehrt sollen die folgenden Gemeinden, die bisher dem Allgemeinen Ländlichen Raum zugeordnet wurden, künftig zu den Verdichtungsräumen gehören: Oberding (Landkreis Erding), Eching am Ammersee, Greifenberg, Schondorf und Utting am Ammersee (Landkreis Landsberg am Lech), und Inning am Ammersee (Landkreis Starnberg) – siehe Seite 5 der Anlage.

 

Die Gemeinden aus dem Verdichtungsraum, die dem Allgemein Ländlichen Raum zugeordnet werden sollen, müssen beachten, dass die sog. Ballungsraumzulage bislang an die Definition der Zugehörigkeit im Verdichtungsraum München anknüpft, siehe Seite 4/5 der Anlage. Im Rahmen einer Stellungnahme sollte ggf. eine Bestandsgarantie für die Ballungsraumzulage gefordert werden, weil sich die tatsächlichen Lebenshaltungskosten nicht an die statistische Abgrenzung von Verdichtungsraum und Ländlicher Raum halten – jedenfalls nicht in der Region München.

 

è Im Rahmen der Innenentwicklung vor Außenentwicklung (II. 3.2, Seite 6 der Anlage) müssen künftig zum Nachweis, dass Potentiale der Innenentwicklung nicht zur Verfügung stehen, Strategien für die Aktivierung der Innenentwicklungspotentiale entwickelt und umgesetzt werden und die Bemühungen erfolglos geblieben seien. Das ergibt sich aus der Begründung. Es ist nicht absehbar, welche Strategien zusätzlich zum bisher schon geforderten kommunalen Flächenmanagement gemeint sind. Der Regionalplan München stellt z. B. darauf ab, dass bei der Siedlungsentwicklung die Möglichkeiten der Innenentwicklung, d. h. Flächen innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile und die im Flächennutzungsplan dargestellten Flächen, vorrangig zu nutzen sind. Eine darüber hinaus gehende Entwicklung ist nur zulässig, wenn auf diese Potentiale nicht zugegriffen werden kann (vgl. Regionalplan München, B II Z 4.1).

 

Flächen im Flächennutzungsplan sollten generell von weiteren Zwängen ausgenommen sein. Denn diese Flächen sind bereits nach einer Überprüfung vom Freistaat Bayern für die zukünftige Siedlungsentwicklung einer Gemeinde genehmigt worden.

 

è Im Abschnitt II. 3.3 Anbindegebot (Seite 7 der Anlage) fallen drei Ausnahmen vom Anbindegebot weg: für Gewerbe- oder Industriegebiete an Autobahnanschlussstellen, für interkommunal geplante Gewerbe- oder Industriegebiete, sowie für überörtlich bedeutsame Freizeitanlagen. Außerdem sollen Logistikbetriebe nur noch dann nicht angebunden sein müssen, wenn das Orts- und Landschaftsbild nicht wesentlich beeinflusst wird.

Vertrauensschutz gibt es bis zum 31.12.2028 für diese Ausnahmen vom Anbindegebot bei Bebauungsplänen, deren Aufstellungsbeschluss nach § 2 Abs. 1 BauGB vor dem 14.12.2021 gefasst wurde (= Tag des Ministerratsbeschlusses), siehe § 3a der Verordnung zur Änderung der Verordnung über das LEP Bayern.

 

è Die unter III., Seite 11/12 der Anlage, aufgeführten neuen Handlungsmöglichkeiten und Aufträge an die Regionalen Planungsverbände können – abhängig von der Umsetzung – erhebliche Auswirkungen auf die kommunale Planung haben.

 

 


Beschluss:

 

Der Gemeinderat nimmt die Ausführungen zur Kenntnis und gibt keine Stellungnahme ab.