Abstimmung:

Sachverhalt:

 

Der Antragsteller stellt mit Schreiben vom 12.10.2021 eine Bauvoranfrage für das Grundstück Fl. Nr. 235, Gemarkung Rieden am Ammersee. Diese Anfrage wurde in der Sitzung vom 27.10.2021 des Bau- und Umweltausschuss behandelt. Der Beschluss lautete, dass die Bauvoranfrage im Gesamtgremium des Gemeinderats behandelt und beschlossen werden soll. Die Bauherren nahmen diese Bauvoranfrage am 04.11.2021 zurück und stellen nun erneut eine Bauvoranfrage für das gleiche Grundstück mit der FlNr. 235, Gemarkung Reiden am Ammersee.

 

Im Rahmen der Bauvoranfrage möchte der Bauwerber folgende Fragen geklärt wissen:

 

1.    Fügt sich das Gebäude der Bauzeichnungen in die Umgebungsbebauung ein?

 

Der Bauherr möchte ein Einfamilienhaus mit Garage und Einliegerwohnung errichten. Die Grundfläche von ca. 214 m², mit insgesamt 2 Vollgeschossen ist geplant. Die Hauptwohnung ist zur Eigennutzung gedacht. Die Wandhöhe des Bauvorhabens beträgt 5,96 m, die Firsthöhe 9,16 m bei 35 Grad Dachneigung.

 

Maße Neubau:

Adresse

Grundstück

Art

Dach

Gesamtmaße (Meter)

Traufhöhe 

(Meter)

Firsthöhe

(Meter)

Schmiedberg Fl. Nr. 235

4967 m²

Einzelhaus

Sattel 35°

16,0 x 19,00

5,96

9,16

 

Maße Umgebungsbebauung:

Adresse

Grundstück

Art

Dach

Gesamtmaße (Meter)

Traufhöhe 

(Meter)

Firsthöhe

(Meter)

St.Ulrich Str. 2

500 m²

Einzelhaus

Sattel 22°

14,00x 10,00

6,26

8,1

Schmiedberg 1

1698 m²

Einzelhaus

Sattel

11,00 x 8,25

 

5,8

7,6

Schmiedberg 8

2199 m²

Stadel

 

Keine Planunterlagen vorhanden

 

 

Schmiedberg 3

530 m²

Wohnhaus

 

Keine Planunterlagen vorhanden

 

 

 

Der Neubau würde sich auf Grund seiner Lage nach Art und Maß der baulichen Nutzung der Umgebungsbebauung nicht einfügen. Die Grundsätze nach § 34 Abs 5 Nr.1, hier die geordnete städtebauliche Entwicklung, werden nicht eingehalten, da die weitere Nutzung des Restgrundstückes derzeit nicht bewertbar ist.

 

Die Zufahrt zum Grundstück soll durch die anliegende Straße „Schmiedberg“ erfolgen.

Die Erschließung des Grundstückes ist gesichert.

 

Ein möglicher Hinweis für die Bebaubarkeit des Grundstücks, könnten die bereits entrichteten Kanalherstellungsbeiträge sein. Jedoch ist in diesem Zusammenhang auch die umliegende Bebauung zu betrachten (Bebauungszusammenhang). Aufgrund der Größe des Flurstücks 235 mit rund 5000 m² und der straßenseitigen Breite von ca. 90 m, wird das Grundstück als Außenbereichslage beurteilt. Dies bestätigte auch die Rücksprache mit dem Landratsamt Landsberg am Lech.

 

  1. Ist es möglich, beispielsweise im Rahmen einer Einbeziehungssatzung, Baurecht auf einer Teilfläche dieses Grundstücks in Aussicht zu stellen?

 

Gemeinden können gemäß § 34 Abs. 4 bis 6 Baugesetzbuch (BauGB) durch Satzung einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind (Einbeziehungssatzung).

 

Die Rechtmäßigkeit einer Einbeziehungsatzung setzt voraus, dass sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist, nicht die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, begründet wird und keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Erhaltungsziele und des Schutzzwecks von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung und der europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes bestehen.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Nachdem in unmittelbarer Nachbarschaft (FlNr. 230, Gemarkung Rieden am Ammersee) eine weitere Bauvoranfrage eingereicht wurde, ist aus Sicht der Verwaltung die „Einbeziehungssatzung“ nicht das geeignete Mittel für diesen Bereich geordnete städtebauliche Verhältnisse herzustellen. Die Verwaltung schlägt hier vor, gegebenenfalls durch die Aufstellung eines Bebauungsplans städtebaulich einzuwirken.


Beschluss:

 

a)    Außenbereich:

Das gemeindliche Einvernehmen zu dem Bauvorhaben kann aufgrund der Außenbereichslage nicht erteilt werden.

 

Abstimmungsergebnis:       15 : 0

ohne die Gemeinderäte Karl und Jakob Wilhelm – wegen persönlicher Beteiligung

 

 

b)    Um in diesem Bereich geordnete städtebauliche Verhältnisse herzustellen, beschließt der Gemeinderat die Aufstellung eines Bebauungsplans. Art und Umfang sowie der Aufstellungsbeschluss, werden nach Rücksprache mit den Antragstellern gefasst.

 

Abstimmungsergebnis:       1 : 14 (abgelehnt)

ohne die Gemeinderäte Karl und Jakob Wilhelm – wegen persönlicher Beteiligung