Abstimmung:

Sachverhalt:

 

Der Antragsteller stellt mit Schreiben vom 12.10.2021 eine Bauvoranfrage für das Grundstück Fl. Nr. 230, Gemarkung Rieden am Ammersee. Diese Anfrage wurde in der Sitzung vom 27.10.2021 des Bau- und Umweltausschuss behandelt. Der Beschluss lautete, dass die Bauvoranfrage im Gesamtgremium des Gemeinderats behandelt und beschlossen werden soll.

Die Bauherren nahmen diese Bauvoranfrage am 04.11.2021 zurück und stellen nun erneut eine Bauvoranfrage für das gleiche Grundstück mit der FlNr. 230, Gemarkung Reiden am Ammersee.

 

Im Rahmen der Bauvoranfrage möchte der Bauwerber folgende Fragen geklärt wissen:

 

  1. Fügt sich das Gebäude der Bauzeichnungen in die Umgebungsbebauung ein?

 

Die Bauherren möchten ein Einfamilienhaus mit einer Grundfläche von ca. 125 m², mit 2 Vollgeschossen errichten. Gesamt ist eine Wohneinheit zur Eigennutzung gedacht. Die Wandhöhe des Bauvorhabens beträgt 6 m, die Firsthöhe 7,64 m bei 20 Grad Dachneigung.

 

Maße Neubau:

Adresse

Grundstück

Art

Dach

Gesamtmaße (Meter)

Traufhöhe 

(Meter)

Firsthöhe

(Meter)

St.Ulrichstr Fl. Nr. 230

440 m²

Einzelhaus

Sattel 20°

13,88 x 9,00

6

7,46

 

Maße Umgebungsbebauung:

Adresse

Grundstück

Art

Dach

Gesamtmaße (Meter)

Traufhöhe 

(Meter)

Firsthöhe

(Meter)

St.Ulrichstr. 2

500 m²

Einzelhaus

Sattel 22°

14,00x 10,00

6,26

8,1

Schmiedberg 1

1698m²

Einzelhaus

Sattel

11,00 x 8,25

 

5,8

7,6

St.Ulrichstr 13

750 m²

Einzelhaus

Sattel

35°

16,66X 9,00

4,5

 

7,65

 

Die Stellplätze und Zufahrt des Grundstückes soll über die anliegende St.-Ulrich-Straße erfolgen.

Die Erschließung des Grundstückes ist gesichert.

 

Das Grundstück soll mit ca. 440 m² vom Hauptgrundstück mit der Fl. Nr. 230 Gemarkung Rieden Richtung Norden abgeteilt werden.

Rechnerisch ergibt dies eine GRZ von 0,28

 

Der Neubau würde sich grundsätzlich nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die Umgebungsbebauung einfügen.

 

Nach Rücksprache mit dem Landratsamt Landsberg am Lech, ist es nicht ausgeschlossen, dass eine Bebauung in der „ersten Baureihe“ des Grundstücks mit der FlNr. 230 möglich ist, weil diese Teilfläche als Baulücke betrachtet werden kann. Im Flächennutzungsplan ist diese Fläche zwar als Grünfläche mit Bedeutung für Orts/Landschafts- und Naturhaushalt gekennzeichnet. Jedoch muss in diesem Zusammenhang auch die umliegende Bebauung betrachtet werden (Bebauungszusammenhang). Ein weiterer Hinweis, dass es sich hier um eine Baulücke handeln könnte ist, dass für eine Teilfläche des Flurstücks 230, Kanalherstellungsbeiträge verlangt und bezahlt wurden. Herstellungsbeiträge werden nur für bebaute oder bebaubare Grundstücken abgerechnet.

 

Das Landratsamt Landsberg am Lech, wird im Rahmen des Verfahrens zur Bauvoranfrage klären, ob die Teilfläche aus dem Flurstück 230 als Baulücke zu werten ist oder nicht.

 

 

  1. Ist es möglich, beispielsweise im Rahmen einer Einbeziehungssatzung, Baurecht auf einer Teilfläche dieses Grundstücks in Aussicht zu stellen?

 

Wenn das Grundstück, nicht wie unter erstens als Baulücke gewertet wird, dann wäre im Umkehrschluss, das zu beurteilende Grundstück als Außenbereich zu sehen.

 

Gemeinden können gemäß § 34 Abs. 4 bis 6 Baugesetzbuch (BauGB) durch Satzung einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind (Einbeziehungssatzung).

 

Die Rechtmäßigkeit einer Einbeziehungsatzung setzt voraus, dass sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist, nicht die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, begründet wird und keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Erhaltungsziele und des Schutzzwecks von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung und der europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes bestehen.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Nachdem in unmittelbarer Nachbarschaft (FlNr. 235, Gemarkung Rieden am Ammersee) eine weitere Bauvoranfrage eingereicht wurde, ist aus Sicht der Verwaltung die „Einbeziehungssatzung“ nicht das geeignete Mittel für diesen Bereich geordnete städtebauliche Verhältnisse herzustellen. Die Verwaltung schlägt hier vor, gegebenenfalls durch die Aufstellung eines Bebauungsplans städtebaulich einzuwirken.


Beschluss:

 

a)    Baulücke:

Das gemeindliche Einvernehmen zu dem Bauvorhaben wird erteilt.

 

Abstimmungsergebnis:       3 : 12 (abgelehnt)

ohne die Gemeinderäte Karl und Jakob Wilhelm – wegen persönlicher Beteiligung

 

 

b)    Außenbereichslage:

Um in diesem Bereich geordnete städtebauliche Verhältnisse herzustellen, beschließt der Gemeinderat die Aufstellung eines Bebauungsplans. Art und Umfang sowie der Aufstellungsbeschluss, werden nach Rücksprache mit den Antragstellern gefasst.

 

Abstimmungsergebnis:       1 : 14 (abgelehnt)

ohne die Gemeinderäte Karl und Jakob Wilhelm – wegen persönlicher Beteiligung