Abstimmung:

Ja: 6, Nein: 1

Sachverhalt:

 

Der Bau- und Umweltausschuss hat sich bereits am 23.06.2021 mit diesem Bauvorhaben beschäftigt und grundsätzlich das Einvernehmen erteilt, vorausgesetzt der Baukörper wird nach Westen verschoben, so dass die geschützte Grünfläche nicht beeinträchtigt wird.

 

Die Verschiebung des Baukörpers vorausgesetzt, wurde das Bauvorhaben als Innenbereichslage beurteilt.

 

Aus Sicht des Landratsamtes Landsberg am Lech, ist das Bauvorhaben bauplanungsrechtlich zulässig. Die von der Gemeinde geforderte Maßgabe zur Verschiebung des Baukörpers nach Westen, ist aus Sicht des Landratsamtes nicht haltbar. Das Landratsamt bittet um Erteilung des Einvernehmens zum Bauvorhaben am beantragten Standort.

 

Wie im Sachverhalt am 23.06.2021 erläutert, ist dieser Bereich laut Flächennutzungsplan als „Grünfläche mit Bedeutung für das Orts-/Landschaftsbild und Naturhaushalt“ und somit als schützenswert eingestuft worden. Nach bestehendem Strukturkonzept aus dem Jahre 2008, wurde die seeseitige Grünfläche bewusst zur Sicherung des Orts- und Landschaftsbildes ausgewählt und als schützenswert in den Flächennutzungsplan im Jahre 2017 eingetragen.

 

Wenn der Baukörper, nicht wie im Beschluss vom 23.06.2021 gefordert, nach Westen verschoben wird, befindet sich das geplante Bauvorhaben nicht nur im Außenbereich, sondern auch in der geschützten Grünfläche.

 

Das Einvernehmen sollte aufgrund der geschützten Außenbereichslage nicht erteilt werden.

 

 

 

 


Beschluss:

 

Das gemeindliche Einvernehmen zur Errichtung des Garten-, Bade- und Gerätehauses wird nicht erteilt, da sich die geplante Position des Baukörpers in einer im Flächennutzungsplan geschützten Außenbereichslage befindet.