Abstimmung:

Ja: 8, Nein: 0

Sachverhalt:

 

In der Sitzung vom 29.10.2021 hat sich der Gemeinderat mit diesem Bauvorhaben erstmals beschäftigt. Es wurden 2 Varianten zur Ausführung vorgeschlagen. Der Gemeinderat hat sich für die Variante II entschieden (Baukörperreduzierung auf die Außenmaße 8,00 m x 15,00 m). Die erforderlichen Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Schondorfer-Dießener Straße“ (Bauraumverschiebung auf privater Grünfläche und überbaubarer Fläche 120 m²) wurde zugestimmt.

 

Bezugnehmend auf den Vorbescheid des Landratsamtes Landsberg vom 03.12.2020 mit dem Aktenzeichen V-1148-2020-2, wird nach Maßgabe der Variante II (Planunterlagen vom 12.10.2020) planungsrechtlich zugelassen.

Die Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Schondorfer-/Dießener-Straße“ hinsichtlich der Lage des Gebäudes außerhalb der festgesetzten Baugrenzen und der Überschreitung der maximal überbaubaren Fläche wurde nach pflichtgemäßem Ermessen erteilt.

 

Das jetzt beantragte Bauvorhaben stimmt grundsätzlich mit dem Vorbescheid überein. Die Firsthöhe des Wohnhauses reduziert sich um ca. 0,4 Meter, sowie die Dachschräge verringert sich von 36° auf 32°.

Die geplante Garage soll nun als Carport ausgeführt werden.

 

Für das beantragte Bauvorhaben kann davon ausgegangen werden, dass die entsprechende Versorgung mit Strom, Wasser und Kanal hergestellt werden kann. Es wird jedoch empfohlen, ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zugunsten des im rückwärtigen Bereich entstehenden Vorhabens des ungeteilten Grundstücks der Fl. Nr. 48/1 dinglich zu sichern.

 

Die Überprüfung des Stellplatznachweises sowie der Abstandsflächen obliegt der Bauaufsichtsbehörde.

 

Dem Bauvorhaben sollte zugestimmt werden.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Beschluss:

 

Das gemeindliche Einvernehmen zum Bauvorhaben wird erteilt.