Sachverhalt:
In der Sitzung vom 29.10.2021 hat sich der Gemeinderat mit diesem
Bauvorhaben erstmals beschäftigt. Es wurden 2 Varianten zur Ausführung
vorgeschlagen. Der Gemeinderat hat sich für die Variante II entschieden (Baukörperreduzierung
auf die Außenmaße 8,00 m x 15,00 m). Die erforderlichen Befreiungen von den
Festsetzungen des Bebauungsplanes „Schondorfer-Dießener Straße“
(Bauraumverschiebung auf privater Grünfläche und überbaubarer Fläche 120 m²)
wurde zugestimmt.
Bezugnehmend auf den Vorbescheid des Landratsamtes Landsberg vom
03.12.2020 mit dem Aktenzeichen V-1148-2020-2, wird nach Maßgabe der Variante
II (Planunterlagen vom 12.10.2020) planungsrechtlich zugelassen.
Die Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes
„Schondorfer-/Dießener-Straße“ hinsichtlich der Lage des Gebäudes außerhalb der
festgesetzten Baugrenzen und der Überschreitung der maximal überbaubaren Fläche
wurde nach pflichtgemäßem Ermessen erteilt.
Das jetzt beantragte Bauvorhaben stimmt grundsätzlich mit dem
Vorbescheid überein. Die Firsthöhe des Wohnhauses reduziert sich um ca. 0,4
Meter, sowie die Dachschräge verringert sich von 36° auf 32°.
Die geplante Garage soll nun als Carport ausgeführt werden.
Für das beantragte Bauvorhaben kann davon
ausgegangen werden, dass die entsprechende Versorgung mit Strom, Wasser und
Kanal hergestellt werden kann. Es wird jedoch empfohlen, ein Geh-, Fahr- und
Leitungsrecht zugunsten des im rückwärtigen Bereich entstehenden
Vorhabens des ungeteilten Grundstücks der Fl. Nr. 48/1 dinglich zu sichern.
Die Überprüfung des Stellplatznachweises sowie der Abstandsflächen
obliegt der Bauaufsichtsbehörde.
Dem Bauvorhaben sollte zugestimmt werden.
Beschluss:
Das gemeindliche Einvernehmen zum Bauvorhaben wird erteilt.