Sachverhalt:
Der Antragsteller stellt mit Schreiben vom 12.10.2021 eine
Bauvoranfrage für das Grundstück Fl. Nr. 230, Gemarkung Rieden am Ammersee. Das zur
Bebauung vorgesehene Grundstück liegt im Außenbereich und ist derzeit nach §35
BauGB zu bewerten.
Im Rahmen der Bauvoranfrage möchte der Bauwerber folgende Fragen geklärt
wissen:
- Grenzt das Grundstück an eine
bestehende Bebauung an, beziehungsweise liegt es innerhalb einer
bestehenden Bebauungsumgebung?
Das Grundstück grenzt an eine bestehende Bebauung an, liegt aber im Außenbereich
und ist nach §35 BauGB Außenbereich zu bewerten. Der FNP beinhaltet dort eine
Grünfläche mit Bedeutung für Orts/Landschafts- und Naturhaushaltgebiet.
- Fügt sich das Grundstück in das
Erscheinungsbild des Ortes ein?
Das Erscheinungsbild ist derzeit geprägt durch Landwirtschaftliche
Flächen, entsprechend fügt sich die Fläche in seiner derzeitigen Nutzung ein.
Eine Umnutzung der Fläche ist in einem anderen Verfahren zu klären.
- Kann grundsätzlich einer Umwidmung der
Grünfläche zu Bauland zugestimmt werden?
Die Umwidmung der Grünfläche ist im Rahmen einer Änderung des Flächennutzungsplans im Zusammenhang mit dem Erlass einer Einbeziehungssatzung § 34 Abs.4 BauGB möglich. Die Entscheidung hierüber hat der Gemeinderat zu treffen. Aus Sicht der Verwaltung befindet sich das Grundstück gelegen zwischen der Straße Am Bachacker und der Clara-Ewald-Straße entlang der St.-Ulrichstraße, umgeben abschließender Bebauung. Die Errichtung des Wohngebäudes ist grundsätzlich vorstellbar, könnte jedoch Begehrlichkeiten bei den unmittelbaren Grundstücksnachbarn hervorrufen.
Im Hinblick auf den nachfolgenden Tagesordnungspunkt (Bauvoranfrage Am Schmiedberg) kann auch ein Bauleitverfahren in Betracht gezogen werden.
- Kann die Art und das Maß der Bebauung
nach §34 BauGB bewertet werden?
Das
Bauplanungsrecht unterscheidet grundsätzlich zwischen dem Innenbereich und dem
Außenbereich. Das Grundstück Fl.Nr. 230, Gemarkung Rieden am Ammersee ist
derzeit als Außenbereich zu bewerten. Damit wäre eine Bebauung derzeit nur
unter den Voraussetzungen des § 35 BauGB zulässig.
Gemeinden können
gemäß § 34 Absatz 4 bis 6 Baugesetzbuch (BauGB) durch Satzung einzelne
Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen,
wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden
Bereichs entsprechend geprägt sind (Einbeziehungssatzung).
Die
Rechtmäßigkeit einer Einbeziehungsatzung setzt voraus, dass sie mit einer
geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbart ist, nicht die Zulässigkeit
von Vorhaben, die einer Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen,
begründet wird und keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der
Erhaltungsziele und des Schutzzwecks von Gebieten von gemeinschaftlicher
Bedeutung und der europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des
Bundesnaturschutzgesetzes bestehen.
Die Einbeziehungssatzung wird in einem gesetzlich geregelten Verfahren
aufgestellt, in dem sowohl der betroffenen Öffentlichkeit als auch den
berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur
Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist gegeben wird. Die Satzungen
können auch Bestimmungen enthalten, die die Zulässigkeit der Bauvorhaben näher
regeln.
- Fügt sich das Gebäude der
Bauzeichnungen in die Umgebungsbebauung ein?
Die Bauherren
möchten ein Einfamilienhaus mit einer Grundfläche von ca. 125 m², mit 2
Vollgeschossen errichten. Gesamt ist eine Wohneinheit zur Eigennutzung gedacht.
Die Wandhöhe des Bauvorhabens beträgt 6 m, die Firsthöhe 7,46 m bei 20 Grad
Dachneigung.
Maße Neubau:
Adresse |
Grundstück |
Art |
Dach |
Gesamtmaße (Meter) |
Traufhöhe (Meter) |
Firsthöhe (Meter) |
St.Ulrichstr Fl. Nr. 230 |
440 m² |
Einzelhaus |
Sattel 20° |
13,88 x 9,00 |
6 |
7,46 |
Maße Umgebungsbebauung:
Adresse |
Grundstück |
Art |
Dach |
Gesamtmaße (Meter) |
Traufhöhe (Meter) |
Firsthöhe (Meter) |
St.Ulrichstr. 2 |
500 m² |
Einzelhaus |
Sattel 22° |
14,00x 10,00 |
6,26 |
8,1 |
Schmiedberg 1 |
1698m² |
Einzelhaus |
Sattel 9° |
11,00 x 8,25 |
5,8 |
7,6 |
St.Ulrichstr 13 |
750 m² |
Einzelhaus |
Sattel 35° |
16,66X 9,00 |
4,5 |
7,65 |
Der Neubau würde sich nach Art und Nutzung der Umgebungsbebauung
einfügen.
Die Stellplätze und Zufahrt des Grundstückes soll über die anliegende
St.-Ulrich-Straße erfolgen.
Die Erschließung des Grundstückes ist gesichert.
Das Grundstück soll mit ca. 440 m² vom Hauptgrundstück mit der Fl. Nr.
230 Gemarkung Rieden Richtung Norden abgeteilt werden.
Rechnerisch ergibt dies eine GRZ von 0,28
Beschluss:
Das Einvernehmen zum Bauvorhaben wird unter der Maßgabe der Durchführung eines Änderungsverfahrens des Flächennutzungsplans sowie dem Erlass einer Einbeziehungssatzung erteilt.
Die Antragstellung zu den vorgenannten Verfahren sowie die Kostenübernahme hat durch den Antragsteller zu erfolgen.