Abstimmung:

Ja: 8, Nein: 0

Sachverhalt:

 

Das Bauvorhaben liegt im Außenbereich und beurteilt sich daher nach §35 BauGB.

 

Die Umnutzung des bestehenden Milchviehstalles beschränkt sich auf die folgenden Änderungen.

 

Der südliche Teil des best. Stalles soll im Inneren bis auf die Tragstruktur in der Länge von 25,2 Metern im Boden abgebrochen werden. Alte Treibkanäle werden mit Kies verfüllt. Eine Trennwand in FH soll die neue Landwirtschaftliche Maschinen und Lagerhalle hin zum Pferde-Rinderstall trennen. Die Gesamt Umgriff Umbau Landwirtschaftliche Maschinen/Lagerhalle beträgt ca. 460 m²

Der Brandschutz hierfür ist gesondert zu prüfen.

In der südlichen Außen Ansicht verändert sich bis auf neue vergrößerte Tore und die schon bestehende Pultdachansicht nichts.

 

Der westliche Teil des best. Stalles soll im Inneren in 4 Pferdeboxen mit Paddock Ausgang jeweils nach Ost + West, Seperationsbox mittig, sowie Waschplatz, Sattelkammer, Umkleide, Lager und einem WC umgestaltet werden.

Die Gesamt Umgriff Umbau Pferde/Rinderstall beträgt ca. 257 m²

Auf der nordöstlichen Seite werden 2 Paddock Freiluftplätze mit umseitigen Weidepanel in einer Größe von je 25 m² erstellt.

Die Ansicht mit einem separaten Türeingang und 2 Stalltüren für die Pferde bleibt im Wesentlichen erhalten.

 

Die schon bestehende freie Bedachung im Westen soll als Schutzdach für 2 Paddock

Auslaufboxen sowie als Stellplätze für 8 KFZ umfunktioniert werden. Dieser Bau für die o.g. Nutzung in Pultdachausführung von 5°Dachneigung hat eine Länge von 35,80 Meter eine Tiefe von 5,02 Meter und eine Firsthöhe von 3 Metern.

 

Die Größe und Kubatur des Bestands-Gebäudes bleiben unverändert.

 

Die nun beantragte Nutzungsänderung könnte sich nach § 35 Abs. 1 Nr.1 BauGB richten.

Der Nachweis über die Privilegierung ist der Bauaufsichtsbehörde vorzulegen.

 

Sofern der Tatbestand nach § 35 Abs. 1 nicht gegeben ist richtet sich das Vorhaben nach §35 Abs. 2 und 3 BauGB sowie § 35 Abs.4 Nr. 1 Buchstabe D BauGB, wonach die angedachte Nutzung als „sonstiges Vorhaben“ zu bewerten ist. Diese sonstigen Vorhaben sind dann zulässig, wenn öffentliche Belange nicht beeinträchtigt werden.

Dem Vorhaben kann jedoch nicht entgegengehalten werden, dass Sie den Festsetzungen des Flächennutzungsplanes widersprechen, wenn die Änderung der Nutzung zu einem Zeitpunkt erfolgt, bei dem die Errichtung des Gebäudes mehr als sieben Jahre zurück liegt.

Durch die Errichtung des Milchviehstalles im Jahr 1985 wird das Tatbestandsmerkmal des § 35 Abs.4 Nr. 1 Buchstabe D, hier die zurückliegende Errichtung des Bauwerks vor mehr als sieben Jahren erfüllt.

 

Die Tatbestände nach § 35 Abs. 4 sind gegeben, der beantragten Umnutzung sollte zugestimmt werden.


Beschluss:

 

Das gemeindliche Einvernehmen zu dem Bauvorhaben wird erteilt.