Abstimmung:

Ja: 8, Nein: 0

Sachverhalt:

 

Das geplante Bauvorhaben auf den Grundstücken mit der Fl.Nr. 527, Gemarkung Utting am Ammersee, liegt im Außenbereich, so dass sich die Zulässigkeit nach § 35 Baugesetzbuch – BauGB – richtet. Danach ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn eine entsprechende Privilegierung nachgewiesen wird. § 35 Abs. 1 BauGB nennt abschließend die Arten von privilegierten Vorhaben, u.a. den land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb.

 

Nach Angaben des Bauwerbers, ist die Anhebung des vorhandenen Daches des bestehenden Betriebsleiterwohnhauses auf eine Dachneigung von 30 ° geplant. Das bestehende Dach ist aufgrund eines gravierenden Hagelschadens dringend und vollumfänglich sanierungsbedürftig. Im Zuge der Dachsanierung sollen die entstehenden Flächen im Dachgeschoß zu Wohnzwecken für die Betriebsleiter nutzbar gemacht werden.

 

Im Erdgeschoss sollen Funktionsräume und Aufenthaltsräume für die im landwirtschaftlichen Betrieb Beschäftigten umgenutzt werden.

 

Auf die in der Anlage beigefügten Vorhabenbeschreibung wird verwiesen.

 

Das gemeindliche Einvernehmen zu genanntem Bauvorhaben sollte erteilt werden.


Beschluss:

 

Das gemeindliche Einvernehmen zur Aufstockung des bestehenden Betriebsleiterwohnhauses sowie der Umnutzung des Erdgeschosses, wird unter der Voraussetzung der landwirtschaftlichen Privilegierung (Art. 35 BauGB) erteilt.