Sachverhalt:
Das zur Bebauung vorgesehene Bestandsgebäude befindet sich im Umgriff des unbeplanten Innenbereiches von Utting am Ammersee. Die Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich somit nach § 34 BauGB. Die Satzung über örtliche Bauvorschriften ist nicht anzuwenden.
Die Schleppgaube soll auf der Westseite errichtet werden, baugleich wie auf der Ostseite des Nachbardoppelhauses in der Jahnstraße 1 c (errichtet 2011). Sie soll eine Breite von 2,70 m und eine Höhe von 2,01 m erhalten. Die Dachneigung soll 9 Grad betragen.
Die geplante Schleppgaube fügt sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die Umgebungsbebauung ein.
Das Einvernehmen zu dem Vorhaben sollte erteilt werden.
Beschluss:
Das gemeindliche Einvernehmen zum Neubau einer Schleppgaube wird erteilt.