Abstimmung:

Ja: 1, Nein: 7

Sachverhalt:

 

Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück liegt im Umgriff des rechtskräftigen Bebauungsplanes „Wittelsbacher Hofberg“. In den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 6.1 a) sind lediglich ziegelrote oder kupferfarbige engobierte Dacheindeckungen erlaubt bzw. festgesetzt.

 

Die Antragstellerin beabsichtigt nun abweichend von den Festsetzungen des Bebauungsplanes die Dacheindeckung mit anthrazitfarbenen Ziegeln auszuführen und begründet dies damit, dass sich

in der näheren Umgebung (z.B. Laibner Straße 27) dunkle Dächer befinden.

 

Das Haus in der Laibner Straße 27 wurde vor in Kraftsetzung des Bebauungsplanes „Wittelsbacher Hofberg“ errichtet, so dass hier die Dacheindeckung nicht in ziegelrot ausgeführt werden musste. Daher kann das Bauvorhaben in der Laibner Straße 27 nicht als Bezugsobjekt herangezogen werden. Das Haus in der Laibner Straße 27 hat hier Bestandsschutz. 

 

Bei den in der weiteren Nachbarschaft verwendeten Ziegeln handelt es sich um die im Bebauungsplan vorgesehenen rotbraunen Dachziegel. Wie im beigefügten Luftbild zu erkennen ist, würde sich eine graue Dacheindeckung durchaus einfügen.

 

Der Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans „Wittelsbacher Hofberg“ zu dem Vorhaben könnte grundsätzlich zugestimmt werden, dies hat jedoch Auswirkungen für künftige Bauvorhaben anderer Bauwerber im Umgriff des Bebauungsplanes. 

 

Des Weiteren wurde ein gleichlautender Antrag für das Gebäude in der Bahnhofstraße 32 auf isolierte Befreiung von der Dachfarbe, im Mai 2020 abgelehnt.

 

 

 

 


Beschluss:

 

Dem Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans „Wittelsbacher Hofberg“, zur Verwendung von anthrazitfarbenen Dachziegeln wird zugestimmt.