Abstimmung:

Ja: 8, Nein: 0

Sachverhalt:

 

Über das Bauvorhaben wurde zuletzt in der Sitzung des Gemeinderates vom 30.07.2020 beraten.

Die Entscheidung über das Einvernehmen wurde zurückgestellt, da das Gremium die Frage der Ableitung des Oberflächenwassers der angrenzenden Felder geklärt haben wollte. Anschließend zog der Bauwerber den Antrag zurück.

 

Da die Entwässerung des Baugrundstücks mit der FlNr. 270/1, Gemarkung Rieden, bereits zu einer unklaren Situation geführt hat, hat die Verwaltung erneut um Stellungnahme durch die Ammerseewerke gebeten. Die Stellungnahme lag zum Zeitpunkt der Sitzungsladung noch nicht vor und wird nachgereicht.

 

Auf das Anschreiben des Bauwerbers in der Anlage wird verwiesen.

 

Das Bauvorhaben befindet sich im unbeplanten Innenbereich von Utting-Holzhausen und bildet den Abschluss der letzten zusammenhängenden Bebauung des Lachergartens. Das Grundstück befindet sich als einziges Grundstück im Bereich des Lachergartens nicht im Umgriff des Bebauungsplanes Holzhausen-West und ist somit nach § 34 BauGB zu bewerten. Im Flächennutzungsplan ist das Grundstück als Dorfgebietsfläche dargestellt. Das Grundstück Fl. Nr. 270/1 Gemarkung Rieden weist eine Größe von 887 m² auf.

 

Es wird der Neubau eines Mehrfamilienhauses mit drei Wohneinheiten beantragt. Die Grundmaße des Hauses betragen 16 Meter x 12 Meter, die Wandhöhe wird mit 4,62 Metern, die Firsthöhe mit 7,43 Metern angegeben. Weiter soll eine Garage mit den Maßen 6 Meter x 6,88 Meter errichtet werden.

 

Hinsichtlich der Art und des Maßes der baulichen Nutzung ist festzuhalten, dass die Bebauungen in der näheren Umgebung überwiegend eingeschossig mit ausgebautem Dachgeschoss errichtet wurden sowie Wand- und Firsthöhen aufweisen, die mit dem geplanten Bauvorhaben vergleichbar sind und sich somit in die Umgebungsbebauung einfügt.

 

Das Einvernehmen zu dem Bauvorhaben sollte erteilt werden.

 

Des Weiteren stellt der Bauwerber einen Antrag auf Abweichung (Art. 63 BayBO) zum Brandschutz – dieser ist nicht Gegenstand zur Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens, sondern ist im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens durch den Brandschutz zu prüfen.

 


Beschluss:

 

Das gemeindliche Einvernehmen zum beantragten Neubau des Mehrfamilienhauses wird erteilt.