Abstimmung:

Ja: 8, Nein: 0

Sachverhalt:

 

Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück mit der Fl.Nr. 2513, Gemarkung Utting am Ammersee, liegt im Umgriff des rechtskräftigen Bebauungsplans „Hechelwiese“. Zur Errichtung eines Doppelcarports wird zusätzlich ein Antrag auf isolierte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans „Hechelwiese“ gestellt. Der neue Doppelcarport soll außerhalb des im zeichnerisch dargestellten Bereich des Bebauungsplanes errichtet werden.

 

Der Bebauungsplan regelt durch die Festsetzung Nr. 6.2, dass Garagen (auch Carports) nur auf den dafür vorgesehenen Flächen sowie innerhalb der überbaubaren Flächen zulässig sind. Jedoch befindet sich auf dem Baugrundstück im überplanten Bereich kein Baufenster. Daher wurde ein Antrag auf isolierte Befreiung gestellt.

 

Für die Errichtung des Doppelcarports kann jedoch keine isolierte Befreiung erteilt werden, da die Grundzüge der Planung berührt werden. Zur Verwirklichung des Bauvorhabens, ist eine Änderung des Bebauungsplans erforderlich.

 

Im Umgriff des Bebauungsplans „Hechelwiese“ ergab sich bereits eine ähnliche Situation im Flechtner Weg 3 im Jahre 2015. Der Gemeinderat stimmte hier einer Änderung des Bebauungsplanes „Hechelwiese“ unter der Bedingung der Kostenübernahme durch den Antragsteller zu. Es erfolgte hier die 15. Änderung des Bebauungsplanes.

 

Fazit:

Dem Antrag auf isolierte Befreiung kann aus genannten Gründen nicht zugestimmt werden. Aus Gründen der Gleichbehandlung, sollte jedoch dem Bauwerber eine Zustimmung zur Änderung des Bebauungsplanes in Aussicht gestellt werden, wenn er die anfallenden Kosten hierfür übernimmt.


Beschluss:

 

Dem Antrag auf isolierte Befreiung kann nicht entsprochen werden, da hier die Grundzüge der Planung berührt werden.

 

Eine Änderung des Bebauungsplanes „Hechelwiese“ bei Kostenübernahme wird in Aussicht gestellt.