Abstimmung:

Ja: 8, Nein: 0

Sachverhalt:

 

Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück liegt im Außenbereich von Utting, so dass sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit nach § 35 BauGB richtet.

 

Grundsätzlich ist der Außenbereich vor baulicher Inanspruchnahme zu schützen (§ 35 Abs. 1 BauGB und § 1 Abs.5 S. 2 BNatSchG). Für einen Waldkindergarten ist jedoch gerade die Lage in freier Landschaft von Bedeutung. Das pädagogische Konzept eines Waldkindergartens mit weitgehender Betreuung im Freien, insbesondere im Wald, schließt eine Unterbringung im Siedlungsgefüge in den meisten Fällen aus. Bauliche Anlagen sind bei einer Nutzung als Waldkindergarten nur in geringfügigem Ausmaß erforderlich, in der Regel ist eine beheizbare, mobile Unterkunft (Bauwagen), die auch als Abstellraum für Geräte und Materialien genutzt wird, ausreichend. Feste Gebäude und eingefriedete Nutzungsbereiche sind nicht Teil des Konzepts, sanitäre Anlagen bzw. Anlagen zur Abwasserbeseitigung sind nicht erforderlich. Es wird lediglich eine sog. Trockentoilette errichtet.

 

Aufgrund der geringfügigen Bodenversiegelung mit vorrangig mobilen Bauten sowie der Art der Nutzung, die eine Unterbringung im Außenbereich verlangt, können die Kriterien des § 35 Abs. 3 Nr. 2 bis 8 BauGB dem Vorhaben nicht entgegengehalten werden. Die ausreichend gesicherte Erschließung, die Voraussetzung für die Zulässigkeit von Vorhaben im Außenbereich ist, ist durch einen Wirtschaftsweg im Westen des Plangebiets sichergestellt.

 

Der gewählte Standort des Waldkindergartens, ist im rechtswirksamen Flächennutzungsplan der Gemeinde Utting derzeit als Waldfläche dargestellt. Um die planungsrechtlichen Voraussetzungen für den Betrieb des Waldkindergartens einschließlich der erforderlichen mobilen Bauten (Bauwagen) zu schaffen, hat der Gemeinderat Utting in seiner Sitzung am 04.03.2021 die Aufstellung der 2. Änderung des Flächennutzungsplans beschlossen. Das Verfahren zur Flächennutzungsplanänderung steht kurz vor dem Abschluss und wird voraussichtlich in der Augustsitzung beschlossen. Parallel hierzu wird der Bauantrag zur Errichtung des Waldkindergartenwagens gestellt, da der Betrieb ab September 2021 starten soll.

 

Das gemeindliche Einvernehmen sollte erteilt werden.

 


Beschluss:

 

Das gemeindliche Einvernehmen zur Errichtung des Waldkindergartenwagens (incl. Trockentoilette) wird erteilt.