Abstimmung:

Ja: 8, Nein: 0

Sachverhalt:

 

Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück liegt im unbeplanten Innenbereich von Utting, so dass sich die Zulässigkeit nach § 34 BauGB richtet. Danach ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die Eigenarten der näheren Umgebung, der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche einfügt (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Den Maßstab hierzu bildet die vorhandene Bebauung. Das Grundstück liegt nicht im Geltungsbereich der Satzung über örtliche Bauvorschriften und ist nicht vom Umgriff des Strukturkonzeptes „Seeholz“ betroffen. Die vorgesehenen Bauflächen sind im Flächennutzungsplan als Sondergebiet ausgewiesen.

 

Nach Angaben des Antragsstellers, wurde das Zentralgebäude schon mehrmals aus- und umgebaut. Die Bautätigkeit fand ausschließlich innerhalb des Gebäudes statt, für das dem Grunde nach kein Bauantrag notwendig ist/war. Allerdings hat sich durch die verschiedenen Umbauten (vor allem im Untergeschoss), auch die Nutzung verändert, so dass auch die brandschutzrechtlichen Bedingungen verändert wurden.

 

Durch den Tekturantrag wird lediglich der Bestand gesichert und das Brandschutzkonzept erneuert. Es findet keine weitere genehmigungspflichtige Umbaumaßnahme statt.

 

Das gemeindliche Einvernehmen sollte erteilt werden.


Beschluss:

 

Das gemeindliche Einvernehmen zur Tekturplanung wird erteilt.