Abstimmung:

Ja: 7, Nein: 1

Sachverhalt:

 

Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück liegt im Umgriff des rechtskräftigen Bebauungsplanes „Holzhausen-Steinreiß, 1. Erweiterung“, die Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich somit nach §30 BauGB.

 

Vorgesehen ist nun die Errichtung eines Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung und Doppelgarage. Das Haus mit Garage, wird in 3 Baukörper geteilt – Baukörper Ost, West + Garage.

 

Grundmaße:

Baukörper Ost – 10,00 x 7,62 m

Baukörper West – 9,35 x 7,00 m

Garage – 8,55 x 6,10 m

 

Wandhöhe - 6,20 m nach B-Plan zulässig

Dachneigung – 30 ° nach B-Plan zulässig

 

Das Haus wird nicht unterkellert – daher wurde im EG ein Technikraum notwendig.

 

Es ist festzustellen, dass die Festsetzungen des B-Plans grundsätzlich eingehalten werden.

 

Der Bauherr stellt zusätzlich folgenden Abweichungsantrag zum Bebauungsplan:

Abweichung von § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB wegen Verlegung des im Bebauungsplan vom 15.09.2016 geforderten öffentlich zugänglichen Wendebereichs im südöstlichen Teil des Grundstücks.

Begründung:

Es wird beantragt, den im Bebauungsplan vorgesehenen Wendebereich teilweise nach Süden in den nicht eingezäunten Vorbereich der geplanten Garage zu verlegen und dabei zu vergrößern. Durch die beantragte Verlegung entsteht ein Wendebereich, der die im Bebauungsplan geforderte Funktion vollumfänglich erfüllt, insb. da er zur öffentlichen Straße nach Osten voll zugänglich und nicht eingezäunt ist. Gleichzeitig kann er als Garageneinfahrt für die geplante Garage dienen.

 

Das Einvernehmen zu dem Bauvorhaben nebst Abweichung/Befreiung sollte erteilt werden. Das Bauvorhaben wird nicht im Genehmigungsfreistellungverfahren behandelt, sondern im Baugenehmigungsverfahren.

 

Das Bauvorhaben wird ausführlich diskutiert. Gemeinderat Schneider weist darauf hin, dass der geplante Wendehammer im vollen Ausmaß ausgebaut werden muss. Er sieht bei diesem Bauantrag Bedenken. Gemeinderat K. Wilhelm führt aus, dass die Ausführung des Wendehammers nochmals geprüft werden solle und dass der 3. Stellplatz nicht in den Wendehammer eingeplant wird.


Beschluss:

 

Das gemeindliche Einvernehmen zu dem Bauvorhaben und der Abweichung/Befreiung wird unter der Maßgabe erteilt, dass der Stauraum vor den Garagen 5 Meter nicht unterschreitet und der 3. Stellplatz nicht im öffentlichen Verkehrsraum liegt.