Abstimmung:

Ja: 8, Nein: 0

Sachverhalt:

 

Es wird ein Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung von zwei Einfamilienhäusern mit Garagen bzw. Carport auf dem Grundstück Fl.Nr. 342/3, Gemarkung Utting am Ammersee gestellt. Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück liegt im unbeplanten Innenbereich, somit gilt § 34 BauGB (Einfügungsgebot). Die Satzung über die örtlichen Bauvorschriften, gilt nur für die Stellplätze (§ 8) und der Einfriedung (§ 9).

 

Im Rahmen der Bauvoranfrage stellt der Bauherr folgende Fragen:

 

Frage 1:

Fügt sich das oben bezeichnete Bauvorhaben wie im Plan 01 Variante Flachdach dargestellt i.S.v. § 34 Abs. 1 BauGB nach Art der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung ein?

 

Begründung: Die geplante Bebauung liegt in einem reinen Wohngebiet, das geprägt ist von 1- und mehrfach 2- geschossigen Wohngebäuden, mit großteils ausgebauten Dachgeschossen mit Sattel- und Flachdächern.

 

Frage 2:

Fügt sich das oben bezeichnete Bauvorhaben wie im Plan 01 Variante geneigtes Dach (Walmdach) dargestellt i.S.v. § 34 Abs. 1 BauGB nach Art der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung ein?

 

Begründung: Die geplante Bebauung liegt in einem reinen Wohngebiet, das geprägt ist von 1- und mehrfach 2- geschossigen Wohngebäuden, mit großteils ausgebauten Dachgeschossen mit Sattel- und Flachdächern.

 

Frage 3:

Fügt sich das oben bezeichnete Bauvorhaben wie im Plan 01 Variante Flachdach dargestellt i.S.v. § 34 Abs. 1 BauGB nach dem Maß der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung ein?

 

Die Attika des Obergeschosses hat eine Wandhöhe von 6,50m.

 

Begründung: Die geplante Bebauung liegt in einem reinen Wohngebiet, das geprägt ist von 1- und mehrfach 2- geschossigen Wohngebäuden, mit großteils ausgebauten Dachgeschossen mit Sattel- und Flachdächern, in einer Sackgasse. Gebäude mit ähnlichen Höhen (teilweise höher) sind in direkter Nachbarschaft vorhanden. Das Referenzobjekt Jahnstr. 7 hat eine Wandhöhe von 6,35m und eine etwas höhere Grundfläche als die geplante Bebauung. Einige Grundstücke in direkter Nachbarschaft wurden bereits nachträglich geteilt und mit Reihenhäusern oder Einfamilienhäusern auf kleineren Grundstücken nachverdichtet. Die geplanten Gebäude sind so situiert, dass gut proportionierte Gärten / Terrassen nach Süd-West entstehen.

 

Frage 4:

Fügt sich das oben bezeichnete Bauvorhaben wie im Plan 01 Variante geneigtes Dach (Walmdach) dargestellt i.S.v. § 34 Abs. 1 BauGB nach dem Maß der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung ein?

 

Die Wandhöhe beträgt 6,50m, die Firsthöhe 9,00m, das Dachgeschoss ist kein Vollgeschoss.

 

Begründung: Die geplante Bebauung liegt in einem reinen Wohngebiet, das geprägt ist von 1- und mehrfach 2- geschossigen Wohngebäuden, mit großteils ausgebauten Dachgeschossen mit Sattel- und Flachdächern, in einer Sackgasse. Gebäude mit ähnlichen Höhen (teilweise höher) sind in direkter Nachbarschaft vorhanden. Zum Referenzobjekt Jahnstr. 12 liegen keine Plandaten vor, die Wandhöhe liegt geschätzt bei ca. von 6,80m, die Firsthöhe bei ca. 10,00m, die Grundfläche sollte ähnlich groß sein. Weitere Referenzgebäude entlang der Johann-Sedlmeir-Str. weisen ähnliche (teil größere) Wand- und Firsthöhen auf. Einige Grundstücke in direkter Nachbarschaft wurden bereits nachträglich geteilt und mit Reihenhäusern oder Einfamilienhäusern auf kleineren Grundstücken nachverdichtet. Die geplanten Gebäude sind so situiert, dass gut proportionierte Gärten / Terrassen nach Süd-West entstehen.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Die geplante Bebauung liegt nicht wie irrtümlich angenommen in einem reinen Wohngebiet, sondern nach aktuellem Flächennutzungsplan der Gemeinde, in einem allgemeinen Wohngebiet. Was aber für das geplante Bauvorhaben ohne Bedeutung ist.

 

Die umliegende Bebauung in der Johann-Sedlmeir-Straße, ist geprägt von Ein- und Mehrfamilienhäusern, die überwiegend mit Satteldächern verschiedener Dachneigungen versehen sind. Die verschiedenen Bauweisen sowie Wandhöhen, werden in der Planung dargestellt und liegt als Anlage dem Sachvortrag bei.

 

Grundsätzlich ist festzustellen, dass sich alle in den Fragen formulierten Dachformen in die umliegende Bebauung nach § 34 BauGB einfügt. Jedoch favorisiert die Gemeinde bei Hauptgebäuden im Allgemeinen vor allem Sattel-, Walm-, Mansard- und Zeltdächer. Flachdächer werden bei Nebengebäuden zugelassen und müssen begrünt werden.

 

Die Errichtung eines Flachdachgebäudes, spiegelt somit nicht den Planungswillen der Gemeinde wider. Nachdem das Bauvorhaben wie geschildert bauplanungsrechtlich nach dem Einfügungsgebot beurteilt wird, sollte dem Planer nahegelegt werden, eine andere Dachform zu wählen.

 

Zu dem Antrag diskutiert das Gremium über die Gestaltung der Dachform. Gemeinderat Schiller erläutert hierzu, dass er sich ein Walmdach, aber kein Flachdach vorstellen könne. Gemeinderat Wilhelm K. schließt sich dem an, gibt jedoch zu bedenken, dass der Gemeinderat über die tatsächliche Ausführung der Dachform keine verbindlichen Vorschriften abgeben kann.


Beschluss:

 

Das gemeindliche Einvernehmen zu dem Bauvorhaben wird erteilt.

Dem Planer wird nahegelegt, eine andere Dachform als ein Flachdach zu wählen, um den Planungswillen der Gemeinde Rechnung zu tragen.