Sachverhalt:
Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück liegt im Umgriff des einfachen Bebauungsplans „Baulinienplan Holzhauser Straße“ aus dem Jahre 1954. Nach Rücksprache mit dem Landratsamt Landsberg am Lech, ist die Rechtskraft dieses Bebauungsplans zweifelhaft und Bedarf einer genaueren Überprüfung eines Juristen. Die Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich somit nach § 34 BauGB (Einfügungsgebot). Die Satzung über örtliche Bauvorschriften ist hier nicht anzuwenden.
Auf dem mit insgesamt 729 m² großen Grundstück, soll ein Wohnhaus mit Einliegerwohnung und Garage gebaut werden.
Maße:
Adresse |
Grundstück |
Art |
Dach |
Gesamtmaße (Meter) |
Traufhöhe (Meter) |
Firsthöhe (Meter) |
Lenaustraße 1 |
729 m² |
Einzelhaus |
Sattel 21° |
11,29x 8,99 |
5,62 |
7,35 |
Werte der Umgebungsbebauung:
Adresse |
Grundstück |
Art |
Dach |
Gesamtmaße (Meter) |
Wandhöhe (Meter) |
Firsthöhe (Meter) |
Lenaustraße 2 und 5 |
1181 m² |
Doppelhaus |
Sattel 60° |
17,00 x 8,60 |
2,92 |
8,70 |
Holzhauser Str. 33
|
813 m² |
Einfamilienhaus |
Sattel 31° |
14,0 x 8,80 |
5,20 |
7,67 |
Holzhauser Str. 35 |
1061 m² |
Einfamilienhaus |
Sattel 50° |
10,61 x 8,86 |
3,50 |
8,80 |
Hinsichtlich der Art und des Maßes der baulichen Nutzung ist festzustellen, dass sich das Gebäude in die Eigenart der Umgebungsbebauung einfügt.
Die Überprüfung des Stellplatznachweises sowie der Abstandsflächen obliegt der Bauaufsichtsbehörde.
Das Einvernehmen zu dem Bauvorhaben sollte erteilt werden.
Beschluss:
Das gemeindliche Einvernehmen zu dem Bauvorhaben wird erteilt.