Abstimmung:

Ja: 8, Nein: 0

Sachverhalt:

 

Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück liegt im Umgriff des einfachen Bebauungsplans „Baulinienplan Holzhauser Straße“ aus dem Jahre 1954. Nach Rücksprache mit dem Landratsamt Landsberg am Lech, ist die Rechtskraft dieses Bebauungsplans zweifelhaft und Bedarf einer genaueren Überprüfung eines Juristen. Die Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich somit nach § 34 BauGB (Einfügungsgebot). Die Satzung über örtliche Bauvorschriften ist hier nicht anzuwenden.

 

Auf dem mit insgesamt 729 m² großen Grundstück, soll ein Wohnhaus mit Einliegerwohnung und Garage gebaut werden.

 

Maße:

Adresse

Grundstück

Art

Dach

Gesamtmaße (Meter)

Traufhöhe 

(Meter)

Firsthöhe

(Meter)

Lenaustraße 1

729 m²

Einzelhaus

Sattel 21°

11,29x 8,99

5,62

7,35

 

Werte der Umgebungsbebauung:

 

Adresse

Grundstück

Art

Dach

Gesamtmaße (Meter)

Wandhöhe 

(Meter)

Firsthöhe

(Meter)

Lenaustraße 2 und 5

1181 m²

Doppelhaus

Sattel 60°

17,00 x 8,60

2,92

8,70

Holzhauser Str. 33

813 m²

Einfamilienhaus

Sattel 31°

14,0 x 8,80

5,20

7,67

Holzhauser Str. 35

1061 m²

Einfamilienhaus

Sattel 50°

10,61 x 8,86

3,50

8,80

 

Hinsichtlich der Art und des Maßes der baulichen Nutzung ist festzustellen, dass sich das Gebäude in die Eigenart der Umgebungsbebauung einfügt.

 

Die Überprüfung des Stellplatznachweises sowie der Abstandsflächen obliegt der Bauaufsichtsbehörde.

 

Das Einvernehmen zu dem Bauvorhaben sollte erteilt werden.

 

 


Beschluss:

 

Das gemeindliche Einvernehmen zu dem Bauvorhaben wird erteilt.