Abstimmung:

Ja: 14, Nein: 3

Sachverhalt:

 

Mit dem als Anlage beigefügten Schreiben vom 18.04.2021 beantragen die Fraktionen der CSU/Bürgerliste Utting, der SPD Utting und der Ländlichen Wählergemeinschaft Utting die Änderung der Geschäftsordnung des Gemeinderates der Gemeinde Utting am Ammersee vom 26.06.2020.

 

Folgenden Wortlaut hat der gemeinsame Antrag:

 

Die Fraktionen der CSU/Bürgerliste Utting, SPD Utting und der Ländlichen Wählergemeinschaft Utting beantragen, die GeschO für den Gemeinderat der Gemeinde Utting dahingehend zu ändern, dass der bisher nur vorberatende Bau- und Umweltausschuss zu einem beschließenden Bau- und Umweltausschuss geändert wird.

 

Dazu ist eine Anpassung der Geschäftsordnung nötig. Einen Vorschlag hierzu finden Sie nach der Begründung.

 

Begründung

Der neu gewählte Gemeinderat hat sich nun ungefähr vor einem Jahr konstituiert. In diesem Jahr konnten auch die „neuen“ Gemeinderäte einen guten Eindruck vom Ablauf und Inhalt einer Vielzahl von im Bau- und Umweltausschuss vorberatenen Anträgen gewinnen. Hier hat sich im vergangenen Jahr in den Sitzungen gezeigt, dass sich der Gemeinderat mit großem Zeitaufwand mit einfachen Bauanträgen, Bebauungsplänen der umliegenden Gemeinden, einfachen Vergaben usw. beschäftigt.

Die weit überwiegende Anzahl dieser Beratungsgegenstände wird, nachdem sie im Bau- und Umweltausschuss vorgetragen und ausführlich beraten wurden, in der Sitzung des Gemeinderates erneut vorgetragen, zumeist nicht weiter beraten und dem Votum des Ausschusses folgend abgestimmt. Diese Beratungsgegenstände könnten von einem beschließenden Bau- und Umweltausschuss problemlos beschlossen werden.

Ein beschließender Bau- und Umweltausschuss ist so in der Mustergeschäftsordnung des Bayerischen Gemeindetags vorgesehen und wird so in unserer Nachbargemeinde Dießen auch erfolgreich praktiziert. Bauleitplanung und Satzungen, welche dem Baurecht zuzuordnen sind, haben wir bewusst aus dem Aufgabenbereich des beschließenden Bau- und Umweltausschuss herausgelassen, da diese komplexe Aufgabe dem Gesamtgremium überlassen werden sollte.

Insgesamt könnte der Gemeinderat dadurch entlastet werden und sich intensiver mit grundlegenden Diskussionen und Entscheidungsfindungen befassen.

 

Änderungsvorschlag zur GeschO

Streiche: §7 (2) 2.

 

Füge ein nach §8 (2) 1.:

 

2. Bau- und Umweltausschuss:

a) Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens und sonstiger Zustimmungen zu Bauvorhaben, ausgenommen der Erste Bürgermeister hält aufgrund besonderer Sachlage die Behandlung im Gesamtgremium für erforderlich.

b) Vergabe von Aufträgen für Bauvorhaben der Gemeinde bis zu einer Wertgrenze von 50.000 €,

c) Wahrnehmung der Beteiligtenrechte in Raumordnungs- und Planfeststellungsverfahren sowie in der Bauleitplanung anderer Gemeinden,

d) Ausübung von Vorkaufsrechten,

e) grundsätzliche Fragen des Straßenverkehrsrechts, Verkehrsplanungen,

f) Entscheidungen über Widmungen nach Straßen- und Wegerecht,

g) Umlegungsverfahren, Grenzregelungsverfahren,

h) Abschluss von städtebaulichen Verträgen und Erschließungsverträgen,

i) Angelegenheiten des Natur- und Umweltschutzes einschließlich Umweltverträglichkeitsprüfungen,

j) Entscheidungen in Mobilfunkangelegenheiten,

 

so weit nicht der Erste Bürgermeister dafür zuständig ist.

 

In unserer Geschäftsordnung ist außerdem bereits die Möglichkeit vorgesehen, Entscheidungen eines beschließenden Ausschusses durch das Gesamtgremium überprüfen zu lassen, siehe GeschO §8 (3).

 

 

 

Die Verwaltung hat die 2. Änderung der Geschäftsordnung des Gemeinderates der Gemeinde Utting vom 26.06.2020 als Entwurf nachfolgend eingearbeitet.


Beschluss:

 

Die § 7 und 8 erhalten folgende neue Fassung:

 

§ 7

Vorberatende Ausschüsse

 

(1) 1Vorberatende Ausschüsse haben die Aufgabe, die ihnen übertragenen Gegenstände für die Beratung in der Vollversammlung des Gemeinderats vorzubereiten und einen Beschlussvorschlag zu unterbreiten. 2Berührt eine Angelegenheit das Arbeitsgebiet mehrerer vorberatender Ausschüsse, können diese zu gemeinsamen Sitzungen zusammentreten.

 

(2) Es werden folgende vorberatende Ausschüsse mit nachstehendem Aufgabenbereich gebildet:

 

1.      Finanzausschuss:

a)    Vorbereitung der Haushaltssatzung und der Nachtragshaushaltssatzung einschließlich Anlagen und Bestandteilen sowie Vorbereitung des Finanzplans

b)    Personalangelegenheiten,

c)    Vergabe von Aufträgen für Bauvorhaben der Gemeinde,

d)    Angelegenheiten mit finanziellen Auswirkungen für die Gemeinde,

soweit nicht der Bürgermeister selbständig entscheidet,

 

2.         Bau- und Umweltausschuss:

a)    Erlass, Änderung und Aufhebung von Bebauungsplänen und sonstigen Satzungen nach den Vorschriften des Ersten Kapitels des Baugesetzbuchs sowie aller örtlichen Bauvorschriften im Sinn des Art. 81 der Bayerischen Bauordnung, auch in den Fällen des Art. 81 Abs. 2 der Bayerischen Bauordnung,

b)    Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens und sonstiger Zustimmungen zu

Bauvorhaben,

c)    Wahrnehmung der Beteiligtenrechte in Raumordnungs- und Planfeststellungs-

verfahren sowie in der Bauleitplanung anderer Gemeinden,

d)    grundsätzliche Fragen des Straßenverkehrsrechts, Verkehrsplanungen, einschl. des öffentl. Nahverkehrs

e)    Entscheidungen über Widmungen nach Straßen- und Wegerecht,

f)     Umlegungsverfahren, Grenzregelungsverfahren,

g)    Abschluss von städtebaulichen Verträgen und Erschließungsverträgen,

h)    Angelegenheiten des Natur- und Umweltschutzes einschließlich Umweltverträglichkeitsprüfungen,

i)      Entscheidungen in Mobilfunkangelegenheiten, soweit nicht der erste Bürgermeister selbstständig entscheidet.

 

 

§ 8

Beschließende Ausschüsse

 

(1) Beschließende Ausschüsse erledigen die ihnen übertragenen Angelegenheiten selbstständig anstelle des Gemeinderats, ausgenommen sind Aufgaben die Kraft Gesetz nicht einem beschließenden Ausschuss übertragen werden können (vgl. Art. 32 Abs. 2 Satz 2 GO und weitere Aufzählungen in gängigen GO-Kommentaren).

 

(2) Es werden folgende beschließende Ausschüsse mit nachstehendem Aufgabenbereich gebildet:

 

1.    Sonderausschuss „Corona“:

a)    Der Sonderausschuss „Corona“ erledigt alle Angelegenheiten, für die sonst der Gemeinderat zuständig ist. Aufgaben, die nach § 2 der Beschlussfassung dem Gemeinderat vorbehalten sind, soll der Sonderausschuss nur erledigen, wenn sie nicht ohne Nachteil für die Beteiligten, für die Gemeinde oder für die Allgemeinheit bis zur Auflösung des Sonderausschusses aufgeschoben werden können. Ausgenommen sind Aufgaben die Kraft Gesetz nicht einem beschließenden Ausschuss übertragen werden können (vgl. Art. 32 Abs. 2 Satz 2 GO und weitere Aufzählungen in gängigen GO-Kommentaren). oder die kraft Gesetzes von besonderen Ausschüssen wahrgenommen werden müssen.

b)    Der Sonderausschuss „Corona“ wird an Stelle einer regulären Gemeinderatssitzung vom ersten Bürgermeister ab Erreichen eines Inzidenzwerts von 200 Corona-Neuinfektionen in den vergangenen sieben Tagen einberufen. Maßgeblich sind die veröffentlichten Zahlen am Tag der Ladung des LGL. Zur Vorbereitung einer Sonderausschusssitzung tagt der Finanzausschuss und der Bau- und Umweltausschuss jeweils virtuell, aber in Form eines online-meetings, zu dem der erste Bürgermeister einen Einwahl-Link versendet.

 

2.    Bau- und Umweltausschuss:

a)    Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens und sonstiger Zustimmungen zu

Bauvorhaben,

b)    Vergabe von Aufträgen für Bauvorhaben der Gemeinde bis zu einer Wertgrenze von 50.000 €,

c)    Wahrnehmung der Beteiligtenrechte in Raumordnungs- und Planfeststellungs-

verfahren sowie in der Bauleitplanung anderer Gemeinden,

d)    Ausübung von Vorkaufsrechten,

e)    grundsätzliche Fragen des Straßenverkehrsrechts und Verkehrsplanungen,

f)     Entscheidungen über Widmungen nach Straßen- und Wegerecht,

g)    Umlegungsverfahren, Grenzregelungsverfahren,

h)    Abschluss von städtebaulichen Verträgen und Erschließungsverträgen,

i)      Angelegenheiten des Natur- und Umweltschutzes einschließlich Umweltverträglichkeitsprüfungen,

j)      Entscheidungen in Mobilfunkangelegenheiten, soweit nicht der erste Bürgermeister selbstständig entscheidet.

 

(3) 1Die Entscheidungen beschließender Ausschüsse stehen unbeschadet Art. 88 GO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung durch den Gemeinderat. 2Eine Nachprüfung muss nach Art. 32 Abs. 3 GO erfolgen, wenn der erste Bürgermeister oder sein Stellvertreter im Ausschuss, ein Drittel der stimmberechtigten Ausschussmitglieder oder ein Viertel der Gemeinderatsmitglieder die Nachprüfung durch den Gemeinderat beantragt. 3Der Antrag muss schriftlich, spätestens am siebten Tag nach der Ausschusssitzung bei dem ersten Bürgermeister eingehen. 4Soweit Beschlüsse die Rechte Dritter berühren, werden sie erst nach Ablauf einer Frist von einer Woche wirksam.

 

(4) Beschließende Ausschüsse haben 7 Mitglieder.

 

 

Sie tritt am 01.06.2021 in Kraft.

 

Utting am Ammersee, den xx.xx.2021

 

GEMEINDE UTTING AM AMMERSEE

 

Florian Hoffmann

Erster Bürgermeister