Sachverhalt:
Mit dem als Anlage beigefügten Schreiben vom 18.04.2021 beantragen die Fraktionen der CSU/Bürgerliste Utting, der SPD Utting und der Ländlichen Wählergemeinschaft Utting die Änderung der Geschäftsordnung des Gemeinderates der Gemeinde Utting am Ammersee vom 26.06.2020.
Folgenden Wortlaut hat der gemeinsame Antrag:
Die Fraktionen der CSU/Bürgerliste Utting, SPD Utting und
der Ländlichen Wählergemeinschaft Utting beantragen, die GeschO für den
Gemeinderat der Gemeinde Utting dahingehend zu ändern, dass der bisher nur
vorberatende Bau- und Umweltausschuss zu einem beschließenden Bau- und
Umweltausschuss geändert wird.
Dazu ist eine Anpassung der Geschäftsordnung nötig. Einen Vorschlag hierzu finden Sie nach der Begründung.
Begründung
Der neu gewählte Gemeinderat hat sich nun ungefähr vor einem Jahr konstituiert. In diesem Jahr konnten auch die „neuen“ Gemeinderäte einen guten Eindruck vom Ablauf und Inhalt einer Vielzahl von im Bau- und Umweltausschuss vorberatenen Anträgen gewinnen. Hier hat sich im vergangenen Jahr in den Sitzungen gezeigt, dass sich der Gemeinderat mit großem Zeitaufwand mit einfachen Bauanträgen, Bebauungsplänen der umliegenden Gemeinden, einfachen Vergaben usw. beschäftigt.
Die weit überwiegende Anzahl dieser Beratungsgegenstände wird, nachdem sie im Bau- und Umweltausschuss vorgetragen und ausführlich beraten wurden, in der Sitzung des Gemeinderates erneut vorgetragen, zumeist nicht weiter beraten und dem Votum des Ausschusses folgend abgestimmt. Diese Beratungsgegenstände könnten von einem beschließenden Bau- und Umweltausschuss problemlos beschlossen werden.
Ein beschließender Bau- und Umweltausschuss ist so in der Mustergeschäftsordnung des Bayerischen Gemeindetags vorgesehen und wird so in unserer Nachbargemeinde Dießen auch erfolgreich praktiziert. Bauleitplanung und Satzungen, welche dem Baurecht zuzuordnen sind, haben wir bewusst aus dem Aufgabenbereich des beschließenden Bau- und Umweltausschuss herausgelassen, da diese komplexe Aufgabe dem Gesamtgremium überlassen werden sollte.
Insgesamt könnte der Gemeinderat dadurch entlastet werden und sich intensiver mit grundlegenden Diskussionen und Entscheidungsfindungen befassen.
Änderungsvorschlag zur GeschO
Streiche: §7 (2) 2.
Füge ein nach §8 (2) 1.:
2. Bau- und Umweltausschuss:
a) Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens und sonstiger Zustimmungen zu Bauvorhaben, ausgenommen der Erste Bürgermeister hält aufgrund besonderer Sachlage die Behandlung im Gesamtgremium für erforderlich.
b) Vergabe von Aufträgen für Bauvorhaben der Gemeinde bis zu einer Wertgrenze von 50.000 €,
c) Wahrnehmung der Beteiligtenrechte in Raumordnungs- und Planfeststellungsverfahren sowie in der Bauleitplanung anderer Gemeinden,
d) Ausübung von Vorkaufsrechten,
e) grundsätzliche Fragen des Straßenverkehrsrechts, Verkehrsplanungen,
f) Entscheidungen über Widmungen nach Straßen- und Wegerecht,
g) Umlegungsverfahren, Grenzregelungsverfahren,
h) Abschluss von städtebaulichen Verträgen und Erschließungsverträgen,
i) Angelegenheiten des Natur- und Umweltschutzes einschließlich Umweltverträglichkeitsprüfungen,
j) Entscheidungen in Mobilfunkangelegenheiten,
so weit nicht der Erste Bürgermeister dafür zuständig
ist.
In unserer Geschäftsordnung ist außerdem bereits die Möglichkeit vorgesehen, Entscheidungen eines beschließenden Ausschusses durch das Gesamtgremium überprüfen zu lassen, siehe GeschO §8 (3).
Die Verwaltung hat die 2. Änderung der Geschäftsordnung des Gemeinderates der Gemeinde Utting vom 26.06.2020 als Entwurf nachfolgend eingearbeitet.
Beschluss:
Die § 7 und 8 erhalten
folgende neue Fassung:
Vorberatende
Ausschüsse
(1) 1Vorberatende Ausschüsse haben die Aufgabe, die ihnen
übertragenen Gegenstände für die Beratung in der Vollversammlung des
Gemeinderats vorzubereiten und einen Beschlussvorschlag zu unterbreiten. 2Berührt
eine Angelegenheit das Arbeitsgebiet mehrerer vorberatender Ausschüsse, können
diese zu gemeinsamen Sitzungen zusammentreten.
(2) Es werden folgende vorberatende Ausschüsse mit nachstehendem
Aufgabenbereich gebildet:
1.
Finanzausschuss:
a)
Vorbereitung der Haushaltssatzung und der
Nachtragshaushaltssatzung einschließlich Anlagen und Bestandteilen sowie
Vorbereitung des Finanzplans
b)
Personalangelegenheiten,
c)
Vergabe von Aufträgen für Bauvorhaben der Gemeinde,
d)
Angelegenheiten mit finanziellen Auswirkungen für
die Gemeinde,
soweit nicht der Bürgermeister selbständig
entscheidet,
2. Bau- und
Umweltausschuss:
a)
Erlass, Änderung und Aufhebung von Bebauungsplänen
und sonstigen Satzungen nach den Vorschriften des Ersten Kapitels des
Baugesetzbuchs sowie aller örtlichen Bauvorschriften im Sinn des Art. 81 der Bayerischen
Bauordnung, auch in den Fällen des Art. 81 Abs. 2 der Bayerischen Bauordnung,
b)
Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens und
sonstiger Zustimmungen zu
Bauvorhaben,
c)
Wahrnehmung der Beteiligtenrechte in Raumordnungs-
und Planfeststellungs-
verfahren sowie in
der Bauleitplanung anderer Gemeinden,
d)
grundsätzliche Fragen des Straßenverkehrsrechts,
Verkehrsplanungen, einschl. des öffentl. Nahverkehrs
e)
Entscheidungen über Widmungen nach Straßen- und
Wegerecht,
f)
Umlegungsverfahren, Grenzregelungsverfahren,
g)
Abschluss von städtebaulichen Verträgen und
Erschließungsverträgen,
h)
Angelegenheiten des Natur- und Umweltschutzes
einschließlich Umweltverträglichkeitsprüfungen,
i)
Entscheidungen in Mobilfunkangelegenheiten, soweit
nicht der erste Bürgermeister selbstständig entscheidet.
§ 8
Beschließende
Ausschüsse
(1) Beschließende
Ausschüsse erledigen die ihnen übertragenen Angelegenheiten selbstständig
anstelle des Gemeinderats, ausgenommen sind Aufgaben die
Kraft Gesetz nicht einem beschließenden Ausschuss übertragen werden können
(vgl. Art. 32 Abs. 2 Satz 2 GO und weitere Aufzählungen in gängigen
GO-Kommentaren).
(2) Es werden
folgende beschließende Ausschüsse mit nachstehendem Aufgabenbereich gebildet:
1.
Sonderausschuss „Corona“:
a) Der Sonderausschuss „Corona“
erledigt alle Angelegenheiten, für die sonst der Gemeinderat zuständig ist.
Aufgaben, die nach § 2 der Beschlussfassung dem Gemeinderat vorbehalten sind,
soll der Sonderausschuss nur erledigen, wenn sie nicht ohne Nachteil für die
Beteiligten, für die Gemeinde oder für die Allgemeinheit bis zur Auflösung des
Sonderausschusses aufgeschoben werden können. Ausgenommen sind Aufgaben die
Kraft Gesetz nicht einem beschließenden Ausschuss übertragen werden können
(vgl. Art. 32 Abs. 2 Satz 2 GO und weitere Aufzählungen in gängigen
GO-Kommentaren). oder die kraft Gesetzes von besonderen Ausschüssen
wahrgenommen werden müssen.
b) Der Sonderausschuss „Corona“ wird an
Stelle einer regulären Gemeinderatssitzung vom ersten Bürgermeister ab
Erreichen eines Inzidenzwerts von 200 Corona-Neuinfektionen in den vergangenen
sieben Tagen einberufen. Maßgeblich sind die veröffentlichten Zahlen am Tag der
Ladung des LGL. Zur Vorbereitung einer Sonderausschusssitzung tagt der
Finanzausschuss und der Bau- und Umweltausschuss jeweils virtuell, aber in Form
eines online-meetings, zu dem der erste Bürgermeister einen Einwahl-Link
versendet.
2. Bau- und Umweltausschuss:
a)
Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens und
sonstiger Zustimmungen zu
Bauvorhaben,
b) Vergabe von Aufträgen für Bauvorhaben der
Gemeinde bis zu einer Wertgrenze von 50.000 €,
c)
Wahrnehmung der Beteiligtenrechte in Raumordnungs-
und Planfeststellungs-
verfahren sowie in
der Bauleitplanung anderer Gemeinden,
d)
Ausübung von Vorkaufsrechten,
e)
grundsätzliche Fragen des Straßenverkehrsrechts und
Verkehrsplanungen,
f)
Entscheidungen über Widmungen nach Straßen- und
Wegerecht,
g)
Umlegungsverfahren, Grenzregelungsverfahren,
h)
Abschluss von städtebaulichen Verträgen und
Erschließungsverträgen,
i)
Angelegenheiten des Natur- und Umweltschutzes
einschließlich Umweltverträglichkeitsprüfungen,
j)
Entscheidungen in Mobilfunkangelegenheiten, soweit
nicht der erste Bürgermeister selbstständig entscheidet.
(3) 1Die
Entscheidungen beschließender Ausschüsse stehen unbeschadet Art. 88 GO unter
dem Vorbehalt der Nachprüfung durch den Gemeinderat. 2Eine
Nachprüfung muss nach Art. 32 Abs. 3 GO erfolgen, wenn der erste Bürgermeister
oder sein Stellvertreter im Ausschuss, ein Drittel der stimmberechtigten
Ausschussmitglieder oder ein Viertel der Gemeinderatsmitglieder die Nachprüfung
durch den Gemeinderat beantragt. 3Der Antrag muss schriftlich,
spätestens am siebten Tag nach der Ausschusssitzung bei dem ersten Bürgermeister
eingehen. 4Soweit Beschlüsse die Rechte Dritter berühren, werden sie
erst nach Ablauf einer Frist von einer Woche wirksam.
(4) Beschließende
Ausschüsse haben 7 Mitglieder.
Sie tritt am 01.06.2021
in Kraft.
Utting am Ammersee,
den xx.xx.2021
GEMEINDE UTTING AM
AMMERSEE
Florian Hoffmann
Erster Bürgermeister