Abstimmung:

Ja: 17, Nein: 0

Sachverhalt:

 

Das geplante Bauvorhaben auf dem Grundstück mit der Fl.Nr. 738, Gemarkung Utting am Ammersee, liegt im Außenbereich, so dass sich die Zulässigkeit nach § 35 Baugesetzbuch – BauGB – richtet. Danach ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn eine entsprechende Privilegierung nachgewiesen wird. § 35 Abs. 1 BauGB nennt abschließend die Arten von privilegierten Vorhaben, u.a. den land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb.

 

Auf genanntem Grundstück soll ein Imkerei- und Wirtschaftsgebäude in einer Holzstützenkonstruktion errichtet werden. Das L-förmige Gebäude lehnt sich in seiner Gestaltung an die hiesigen Stadl an. Der Baukörper soll in einer zimmermannsmäßigen Holzkonstruktion errichtet werden und zeigt sich nach außen in einer umlaufenden Holzverschalung. Das Pultdach mit einer Firsthöhe von 6,70 m öffnet sich nach Süden bzw. Osten. Auf diesen Seiten befindet sich jeweils oberhalb des Vordaches ein offenes Fensterband als „Ein- bzw. Ausflug“ für die Bienen. Die Wandhöhen im Norden bzw. Westen betragen 4,00 m.

 

Für den Nachweis der Privilegierung, wurde eine Stellungnahme des Bezirksleiters der Fachberatung für Imkerei Herrn Arno Bruder angefordert (siehe Anlage).

 

Das gemeindliche Einvernehmen zu genanntem Bauvorhaben sollte erteilt werden.


Beschluss:

 

Das gemeindliche Einvernehmen zu dem Bauvorhaben wird erteilt.