Abstimmung:

Ja: 16, Nein: 0

Sachverhalt:

 

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung vom 28.01.2021 eine Satzung zur Regelung der Abstandsflächentiefe zum 01.02.2021 erlassen.

 

Hier wurde die Abstandsflächentiefe auf 1,0 H festgelegt, sowie zusätzlich das sog. Schmalseitenprivileg (16m-Privileg) in die Satzung aufgenommen.

 

Die 1. Änderung zur erlassenen Satzung ergibt sich deshalb, weil dem bisher geltenden Abstandsflächenrecht vor dem 01.02.2021 besser Rechnung getragen werden soll.

 

Die Abstandsflächentiefen werden in der Änderungsatzung von 1,0 H auf 0,8 H verkürzt und kommen der „alten“ Regelung damit näher.

 

Die Verwaltung empfiehlt, die Änderungssatzung zur Regelung der Abstandsflächentiefen rückwirkend zum 01.02.2021 zu erlassen, um eine Schlechterstellung der Bauwerber zu vermeiden.


Beschluss:  - ohne Gemeinderat Hansch -

 

Der Gemeinderat nimmt die Ausführungen zur Kenntnis und beschließt nachfolgende Satzung zum 01.02.2021:

 

Die Gemeinde Utting am Ammersee erlässt aufgrund von Art. 81 Abs. 1 Nr. 6 a Bayerischen Bauordnung (BayBO) und des Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) erlässt die Gemeinde Utting am Ammersee folgende

 

 

 

1.   Änderung zur Satzung

 

über die abweichenden Maße der Abstandsflächentiefe  

 

§ 1

Geltungsbereich

 

Die Satzung gilt für das gesamte Gemeindegebiet der Gemeinde Utting am Ammersee.

 

§ 2

Abstandsflächentiefe

 

            Abweichend von Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO beträgt die Abstandsfläche im   Gemeindegebiet außerhalb von Gewerbe-, Kern- und Industriegebieten, festgesetzten urbanen Gebieten 0,8 H, mindestens jedoch 3 m. Vor bis zu zwei Außenwänden von nicht mehr als 16 m Länge genügen in diesen Fällen 0,4 H, mindestens jedoch 3 m, wenn das Gebäude an mindestens zwei Außenwänden Satz 1 beachtet.

 

§ 3

Bebauungspläne

 

            Abweichende, in Bebauungsplänen festgesetzte Abstandflächen bleiben unberührt.

 

§ 4

Inkrafttreten

 

Die Satzung tritt rückwirkend zum 01.02.2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 28.01.2021 außer Kraft.

 

Begründung

 

Art. 81 Abs. 1 Nr. 6 a BayBO eröffnet Gemeinden die Möglichkeit, das Abstandsflächenrecht abweichend von der gesetzlichen Regelung zu gestalten, wenn dies die Erhaltung des Ortsbildes im Gemeindegebiet oder in Teilen des Gemeindegebiets bezweckt oder der Verbesserung und Erhaltung der Wohnqualität dient.

 

Nach der Rechtsprechung beschränkt sich die Regelungskompetenz des Bauordnungsrechts bei der abweichenden Bestimmung von Abstandsflächen auf im weiteren Sinne sicherheitsrechtliche Zielsetzungen. Abstandsflächen können zur Sicherstellung einer ausreichenden Belichtung, Belüftung und Besonnung der Baugrundstücke, zur Sicherstellung von Flächen für Nebenanlagen, zur Herstellung des Wohnfriedens und Sicherstellung des Brandschutzes abweichend von den gesetzlichen Bestimmungen geregelt werden. In Bezug auf das Ortsbild sind nur gebäudebezogene Regelungen zulässig, die sich mittelbar auf die Gestaltung des Ortsbildes auswirken.

 

Vorstehende Satzung wird im Rahmen der Ermächtigungsgrundlage maßgeblich zur Verbesserung und Erhaltung der Wohnqualität erlassen.

 

In unserem Gemeindegebiet sind nach wie vor viele Bereiche nicht überplant und beurteilen sich planungsrechtlich nach § 34 BauGB. Darüber hinaus sind in Bebauungsplänen zum Teil großzügige Bauräume festgelegt. In diesen Bereichen wird der Abstand von Baukörpern zueinander im Wesentlichen durch das Abstandsflächenrecht geregelt. Der hohe Siedlungsdruck der auf die Gemeinde Utting am Ammersee wirkt und die immer weiter steigenden Grundstückspreise werden daher dazu führen, dass die Mindestmaße der gesetzlich festgelegten Abstandsflächen weitestgehend ausgenutzt werden. Die hierdurch entstehende deutliche Nachverdichtung hat nachteilige Auswirkungen auf die Wohnqualität und den Wohnfrieden.

 

Die im Gemeindegebiet vorzufindende dorfräumliche Gestaltung, ist in vielen Bereichen durch größere Abstände zwischen den Gebäuden geprägt. Es sind hier Wohnformen entstanden, die im städtischen bzw. baulich verdichteten Raum nicht bzw. nur noch selten anzutreffen sind. Freibereiche sowie großzügige Grünflächen um die Gebäude stellen insoweit einen wesentlichen Bestandteil der Wohnqualität dar, insbesondere auch für Kinder. Die Gemeinde möchte mit dieser Satzung die ländlich gewachsene Gebietsstruktur erhalten bzw. schützen. Dies führt auch zu einer Verbesserung von Belichtung und Belüftung sowie Besonnung der Baugrundstücke, gegebenenfalls auch zu einer Verbesserung des Brandschutzes.

 

Der Gesetzgeber hat mit der Neuregelung der Abstandsflächen in Art. 6 Abs. 5 BayBO die Untergrenze des zulässigen Gebäudeanstands festgelegt. Die Gemeinde möchte für ihr Gemeindegebiet höhere Standards als vom Gesetzgeber vorgesehen festgelegen.

 

Gleichzeitig werden über größere Abstandsflächen auch notwendige Flächen für Nebenanlagen gesichert. Der Bedarf an Flächen zur Unterbringung von Gartengeräten, Spielgeräten für Kinder, von Fahrrädern und natürlich von Kfz ist größer als in der Stadt. Durch die Verlängerung der Abstandsflächen wird auch insoweit ausreichend Raum auf den Baugrundstücken geschaffen.

 

Die Gemeinden bezieht in ihre Überlegungen durchaus ein, dass der Gesetzgeber mit der Abstandsflächenverkürzung eine Innenverdichtung und einer Verringerung der neuen Inanspruchnahme von Flächen beabsichtigt. Die Gemeinde hält aber die Erhaltung und Verbesserung der Wohnqualität in ihrem Gemeindegebiet für vorrangig. Dem Gebot der Innenverdichtung kann auch durch ein größeres Maß baulicher Nutzung erreicht werden, etwa durch höhere Gebäude, welche die Abstandsflächen einhalten. Dies wird die Gemeinde in ihrer Planung berücksichtigen.

 

In Bezug auf den Geltungsbereich hat sich die Gemeinde dazu entschieden, die abweichenden Abstandsflächen im gesamten Gemeindegebiet anzuordnen. Zwar gibt es im Gemeindegebiet unterschiedliche Siedlungsstrukturen und Bauweisen. Die oben genannten Ziele sollen aber generell im Gemeindegebiet verfolgt werden und damit auch Grundlage der Abstandsflächenbemessung sein. Im Einzelfall ist eine Korrektur über Abweichungen möglich. Für die sich insbesondere unterscheidenden Gewerbe-, Kern- und das klassenurbanen Gebiete findet die Satzung ohnehin keine Anwendung.

 

Die Gemeinde ist sich auch bewusst, dass die Verlängerung der Abstandsflächen gegenüber der gleichzeitig in Kraft tretenden gesetzliche Verkürzungen derselben Auswirkung auf die bauliche Ausnutzbarkeit von Grundstücken haben kann und damit auch Eigentümerinteressen nachteilig betroffen werden können. Die Aufrechterhaltung einer ausreichenden Wohnqualität im Gemeindegebiet rechtfertigt indes mögliche Eigentumsbeschränkungen. 

 

 

 

 

Utting am Ammersee, den 29.04.2021

 

GEMEINDE UTTING AM AMMERSEE

 

 

 

 

Florian Hoffmann

1. Bürgermeister