Abstimmung:

Ja: 17, Nein: 0

Sachverhalt:

 

Der Landtag des Freistaats Bayern hat in seiner Sitzung vom 04.03.2021 die Änderung der Gemeindeordnung, Landkreisordnung, Bezirksordnung und weitere Gesetze zur Bewältigung der Corona-Pandemie beschlossen.

Die Änderung tritt grundsätzlich am 17. März 2021, in Teilen rückwirkend zum 01. Januar bzw. 12. Februar 2021 in Kraft.

 

Den Sitzungsunterlagen beigefügt ist der Auszug aus dem GVBl. vom 16. März 2021. Zudem fügen wir den Gesetzentwurf LT-Drs. 18/13024 und den Änderungsantrag LT-Drs. 18/13927 bei, den der Landtag annahm. Aus beiden Drucksachen folgen die Gründe für die Regelungen, die damit zugleich Auslegungshinweise liefern.

 

Aufgrund der Kürze der Zeit war es in der Verwaltung nicht möglich, bereits Umsetzungsmöglichkeiten vorzubereiten, über welche heute Beschluss gefasst werden könnte. Im Folgenden fassen wir die Regelungen mit ihren Begründungen zusammen und ergänzen dies durch Anwendungshinweise des Bayerischen Staatsministeriums des Inneren, für Sport und Integration.

 

Zu den Regelungen einer Sitzungsteilnahme durch Ton-Bild-Übertragung (siehe sogleich 1.) werden wir in Kürze noch gesonderte Anwendungshinweise erhalten, so dass sich die vorliegende Beschlussvorlage hierzu auf eine Zusammenfassung der Regelungen und ihrer Begründungen beschränkt.

 

 

1. Sitzungsteilnahme durch Ton-Bild-Übertragung (Art. 47a GO, Art. 41a LKrO, Art. 38a BezO, Art. 33a KommZG)

 

Das Gesetz ermöglicht es Gemeinden, Landkreisen, Bezirken, Verwaltungsgemeinschaften und Zweckverbänden unabhängig von der Corona-Pandemie, hybride Sitzungen zuzulassen.

 

Die Ermächtigung zielt nicht nur auf die Bewältigung der Pandemie, sondern soll generell mehr Handlungsspielräume verschaffen, z. B. um die Vereinbarkeit eines kommunalen Ehrenamtes mit Familie und Beruf zu verbessern, und setzt dafür einen gesetzlichen Mindestrahmen:

 

a) Sitzungen sind gerade mit Blick auf die Saalöffentlichkeit weiter als Präsenzsitzungen vorzubereiten (unabhängig davon, ob und wie viele Gremienmitglieder sich audiovisuell zuschalten), sodass mindestens der Vorsitzende im Sitzungsraum körperlich anwesend sein muss und rein virtuelle Sitzungen ausgeschlossen sind.

 

b) Zuschaltungen können nur in Form von kombinierten Ton-Bild-Übertragungen zugelassen werden, nicht aber als bloße Ton-Übertragungen, weil diese die gerade in den kommunalen Gremien bedeutsamen Diskussionen und Entscheidungsfindungen „von Angesicht zu Angesicht“ nicht ermöglichen.

 

 

c) Die Kommunen müssen gewährleisten, dass sich die anwesenden und zu-geschalteten Gremienmitglieder gegenseitig wahrnehmen können. Bei öffentlichen Sitzungen müssen die zugeschalteten Mitglieder zudem mindestens auch für die Saalöffentlichkeit wahrnehmbar sein.

 

d) Einer Einwilligung zur Übertragung der zugeschalteten Mitglieder in den Sitzungsraum oder der körperlich anwesenden Sitzungsteilnehmer zu den zugeschalteten Mitgliedern bedarf es nicht.

 

e) Die Kommunen tragen in ihrem Bereich die Verantwortung, dass die technischen Zuschaltmöglichkeiten während der Sitzungen ununterbrochen bestehen. Andernfalls dürfen Sitzungen nicht beginnen oder sind sie zu unterbrechen. Dies gilt auch, wenn zum Zeitpunkt der Sitzung nicht festgestellt werden kann, dass eine vorhandene Störung nicht dem Verantwortungsbereich der Kommune zuzuordnen ist. Ein Verstoß kann aber dadurch geheilt werden, dass sich die vorübergehend nicht zugeschalteten Mitglieder rügelos an der Beschlussfassung beteiligen.

 

f) Störungen außerhalb des Verantwortungsbereiches der Kommunen bleiben dagegen unbeachtlich und gehen zu Lasten der jeweiligen Mitglieder, da diese auch entscheiden, ob sie physisch teilnehmen oder sich nur zu-schalten lassen wollen. Sind andere Mitglieder zugeschaltet oder ergibt ein Test, dass eine Zuschaltung zur Sitzung grundsätzlich möglich ist, wird widerlegbar vermutet, dass der Grund für die Nichtzuschaltung im Verantwortungsbereich des Mitglieds liegt, solange die Kommune nur die technische Plattform der audiovisuellen Zuschaltung stellt.

 

g) Zugeschaltete Mitglieder können nicht an geheimen Wahlen teilnehmen, da es auf diesem Weg keine Möglichkeit gibt, eine geheime Stimmabgabe sicherzustellen. Diese sind insoweit von der Pflicht zur Abstimmung suspendiert.

 

h) Vor dem Hintergrund der fortbestehenden Pandemiesituation genügt für die Zulassung von Sitzungen im Hybridformat, die vor dem 1. Januar 2022 stattfinden, anstatt einer Regelung in der jeweiligen Geschäftsordnung ein Beschluss des Vollgremiums. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung verlangt das Gesetz in jedem Fall (also für diesen Beschluss wie auch für einen Beschluss zur Regelung in der Geschäftsordnung) eine Zweidrittelmehrheit der Abstimmenden.

 

 

 

Innerhalb dieses gesetzlichen Mindestrahmens können die Kommunen bestimmen, ob und wie weit sie Zuschaltungen von Gremienmitgliedern durch Ton-Bild-Übertragungen erlauben. Sie können insbesondere

 

a) eine Höchstzahl oder -quote an Zuschaltungen bestimmen,

 

b) Zuschaltungen generell ermöglichen oder von besonderen Gründen, insbesondere einer sonst drohenden Verhinderung der Teilnahme (etwa auch wegen einer Pandemie), abhängig machen,

 

c) Zuschaltungen auf Sitzungen des Gesamtgremiums und/oder auf alle oder einzelne Ausschüsse beschränken,

 

d) Zuschaltungen auf öffentliche Sitzungen beschränken oder sie auch bei nichtöffentlichen Sitzungen zulassen. Bei nichtöffentlichen Sitzungen müssen die zugeschalteten Mitglieder dafür sorgen, dass die Sitzung in ihrem Verantwortungsbereich nur von ihnen wahrgenommen werden kann; ein Verstoß wird wie ein Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht behandelt und kann entsprechend sanktioniert werden.

 

 

Die Regelungen treten rückwirkend zum 12. Februar 2021 in Kraft. Die Ermächtigung ist bis Ende des Jahres 2022 befristet, um Hybridsitzungen ausreichend erproben zu können. Wie erwähnt, werden wir zeitnah gesonderte Anwendungshinweise zu Hybrid-sitzungen erhalten und dann auf rechtliche, exekutive und technische Aspekte näher eingehen können.

 

 

 

2. Bürgerversammlungen (Art. 120b Abs. 1 GO)

 

Ob ein erster Bürgermeister eine Bürgerversammlung durchführt, wird für das Jahr 2021 in sein Ermessen gestellt. Das Gesetz wie auch die Gesetzesbegründung nennen keine weiteren Kriterien, die bei der Ermessensentscheidung des ersten Bürgermeisters zu berücksichtigen wären. Der Gesetzgeber geht in 2021 von einem allgemein gegebenen Infektionsrisiko aus und verzichtet insbesondere darauf, auf bestimmte Inzidenzwerte Bezug zu nehmen. Das räumt dem ersten Bürgermeister daher einen weiten Ermessensspielraum ein. Kriterien der Ermessensentscheidung können insbesondere das tatsächliche Infektionsgeschehen mit einem möglichen Ansteckungsrisiko, der Lockerungsstatus und die örtlichen Verhältnisse sein. Dabei ist zu berücksichtigen, dass regelmäßig viele Bürgerinnen und Bürger an einer Bürgerversammlung teilnehmen und dort oft rege diskutiert wird.

 

Bürgermeister Hoffmann beabsichtigt im Jahr 2021 eine Bürgerversammlung abzuhalten, zumal auch in 2020 keine Bürgerversammlung wie ursprünglich geplant (Dezember 2020) stattfand. Findet die Bürgerversammlungen statt, haben die mit IMS vom 22. Juli 2020 herausgegebenen Handlungsempfehlungen nach wie vor Bestand, insbesondere unterliegen Bürgerversammlungen weiterhin nicht den Regelungen der 12. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (12. BayIfSMV). Neuere Erkenntnisse zur Reduzierung des Infektionsrisikos (FFP2-Masken usw.) sind ergänzend zu berücksichtigen.

 

Finden im Jahr 2021 keine Bürgerversammlung statt, ist diese bis spätestens 31. März 2022 nachzuholen.


Beschluss:

 

Der Gemeinderat nimmt die Ausführungen zur Kenntnis. Die Verwaltung wird beauftragt die mögliche Umsetzung einer Sitzungsteilnahme durch Ton-Bild-Übertragung herauszuarbeiten und dem Gemeinderat zur Beschlussfassung vorzulegen.