Abstimmung:

Ja: 16, Nein: 0

Sachverhalt:

 

Das Grundstück FlNr. 1248/4, Gemarkung Utting am Ammersee, Achselschwanger Straße 5, liegt im Geltungsbereich des rechtskräftigen vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Mentergelände“.

 

Das Vorhaben selbst, gilt als Sonderbau gem. Art. 2 Abs. 4 Nr. 9 BayBO. Hierbei werden neben dem Bauplanungsrecht alle Anforderungen des Bauordnungsrechts (BayBO und die aufgrund der BayBO erlassenen Vorschriften) geprüft (Art. 60 BayBO).

 

Ein Baugenehmigungsverfahren ist daher unerlässlich.

 

Zusätzlich wurde ein Antrag auf isolierte Befreiung, wegen „Überschreitung der zulässigen Rampenneigung der Tiefgarageneinfahrt“ gestellt.

 

Begründung:

Für die Ein- und Ausfahrt der Tiefgarage an der Achselschwanger Straße 5, ist eine Rampenneigung von max. 25 % anstatt max. 15 % (gem. § 3 Abs. 1 der Garagen und Stellplatz Verordnung) geplant. Diese erhöhte Rampenneigung, ist wegen der Höhen- und Platzverhältnisse auf dem Grundstück erforderlich. Die Rampe ist vollständig überdeckt und verläuft, im entsprechend steiler geneigten Bereich, geradlinig. Sie ist somit übersichtlich und gut nutzbar.

Das Schutzziel der Vorschrift einer verkehrssicheren, übersichtlichen und einfachen Nutzung der Tiefgaragenrampe bleibt gewahrt.

 

Zur Vorstellung des Bauvorhabens wurde der Bauherr, Herr Georg Bechteler, eingeladen.

 

Festzustellen ist, dass das Bauvorhaben (ausgenommen der Teifgarageneinfahrt) den Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Mentergelände“ entspricht. 

 

Folgende Unterlagen sind als Anlage beigefügt:

 

-       Erläuterung zum Bauantrag

-       Freiflächengestaltungsplan

-       Berechnung der GRZ

-       sämtliche Planunterlagen

 

Der Bauwerber, Herr Georg Bechteler, Stellt den Gemeinderäten die Planung nochmals ausführlich vor, erläutert das Thema der geplanten Tagespflege und beantwortet die Fragen des Gemeinderates.


Beschluss: (-ohne Gemeinderat Hansch-)

 

Das gemeindliche Einvernehmen zum Bauantrag wird erteilt. Dem Antrag auf isolierte Befreiung, wegen „Überschreitung der zulässigen Rampenneigung“ wird zugestimmt.