Sachverhalt:
Das Grundstück FlNr. 1248/4, Gemarkung Utting am Ammersee, Achselschwanger Straße 5, liegt im Geltungsbereich des rechtskräftigen vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Mentergelände“.
Das Vorhaben
selbst, gilt als Sonderbau gem. Art. 2 Abs. 4 Nr. 9 BayBO. Hierbei werden
neben dem Bauplanungsrecht alle Anforderungen des Bauordnungsrechts (BayBO und
die aufgrund der BayBO erlassenen Vorschriften) geprüft (Art. 60 BayBO).
Ein Baugenehmigungsverfahren ist daher unerlässlich.
Zusätzlich wurde ein Antrag auf isolierte Befreiung, wegen
„Überschreitung der zulässigen Rampenneigung der Tiefgarageneinfahrt“ gestellt.
Begründung:
Für die Ein- und Ausfahrt der Tiefgarage an der Achselschwanger Straße
5, ist eine Rampenneigung von max. 25 % anstatt max. 15 % (gem. § 3 Abs. 1 der
Garagen und Stellplatz Verordnung) geplant. Diese erhöhte Rampenneigung, ist
wegen der Höhen- und Platzverhältnisse auf dem Grundstück erforderlich. Die
Rampe ist vollständig überdeckt und verläuft, im entsprechend steiler geneigten
Bereich, geradlinig. Sie ist somit übersichtlich und gut nutzbar.
Das Schutzziel der Vorschrift einer verkehrssicheren, übersichtlichen
und einfachen Nutzung der Tiefgaragenrampe bleibt gewahrt.
Zur Vorstellung des Bauvorhabens wurde der Bauherr, Herr Georg
Bechteler, eingeladen.
Festzustellen ist, dass das Bauvorhaben (ausgenommen der
Teifgarageneinfahrt) den Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplan
„Mentergelände“ entspricht.
Folgende Unterlagen sind als Anlage beigefügt:
-
Erläuterung zum Bauantrag
-
Freiflächengestaltungsplan
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Berechnung
der GRZ
-
sämtliche
Planunterlagen
Der Bauwerber, Herr Georg Bechteler, Stellt den Gemeinderäten die Planung nochmals ausführlich vor, erläutert das Thema der geplanten Tagespflege und beantwortet die Fragen des Gemeinderates.
Beschluss: (-ohne Gemeinderat Hansch-)
Das gemeindliche Einvernehmen zum Bauantrag wird erteilt. Dem Antrag auf isolierte Befreiung, wegen „Überschreitung der zulässigen Rampenneigung“ wird zugestimmt.