Abstimmung:

Ja: 15, Nein: 0

Sachverhalt:

 

Das Grundstück Fl. NR. 149, befindet sich im unbeplanten Innenbereich. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens bestimmt sich daher nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Es wird ein Antrag auf Umnutzung des bisher als Tagescafe genutzten EG zu einen „Kunst Bistro“, Umbau des Wintergartens zur Wiederkehr mit Balkon und Sanierung der Wohnungen mit Umbaumaßnahmen gestellt.

 

Da die Vorhaben keine Auswirkungen auf das Einfügungsgebot haben, da sich Optisch nur untergeordnete Bauteile verändern, fügt sich das Vorhaben „Umnutzung des bisher als Tagescafe genutzten EG zu einen „Kunst Bistro“, Umbau des Wintergartens zur Wiederkehr mit Balkon und Sanierung der Wohnungen mit Umbaumaßnahmen“ in die Umgebungsbebauung ein.

 

Bauordnungsrechtlich prüft das Landratsamt Landsberg am Lech als untere Bauordnungsbehörde das Vorhaben.

 

Der Bau- und Umweltausschuss hat vorberaten und empfiehlt einheitlich, dass das Einvernehmen der Gemeinde erteilt werden sollte.

 

 


Beschluss: 

 

Das Einvernehmen zum Vorhaben „Umnutzung des bisher als Tagescafe genutzten EG zu einen „Kunst Bistro“, Umbau des Wintergartens zur Wiederkehr mit Balkon und Sanierung der Wohnungen mit Umbaumaßnahmen“ wird erteilt.